Bei Cannabis unter 3,5 ng THC gibt es in bestimmten Konstellationen die Fahrerlaubnis zurück.
Cannabis ist bekanntlich seit dem 1.4.24 rechtlich kein Betäubungsmittel mehr. Und was uns Verkehrsrechtler interessiert: es wird bekanntlich nicht mehr gem. § 24a StVG belangt, wer unter 3,5 Ng THC im Blut hatte und ein Kraftfahrzeug führt. Das ist nun erlaubt.
Was aber ist in den Fällen, in denen in der Vergangenheit aufgrund eines solchen Vergehens die Führerscheinstelle die MPU verlangte und die Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung entzogen hat? Wir erinnern uns: Bisher wurde bereits ab 1,0 Ng THC im Blut auf Fahreignung überprüft und ggf. entzogen. Können die Betroffenen nun die Fahrerlaubnis zurück verlangen?
Derzeit herrscht bei den Fahrerlaubnisbehörden große Unsicherheit, wie mit diesen Fällen zu verfahren ist. Antworten erhalten Sie von dort nicht. Sie werden auf ausstehende Direktiven verwiesen.
Nach meiner Auffassung ist in diesen Fällen die sofortige Neuerteilung – ohne MPU – zu verfügen.
Und zwar aus folgendem Grund. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 48 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückzunehmen. Nichts anderes gilt, wenn der ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakt rückwirkend rechtswidrig wird. So liegt die Sache hier.
Wir werden die Verfahren für unsere Mandanten führen und die Öffentlichkeit auf dem Laufenden halten. Insbesondere auf unserer Homepage erhalten Sie alle aktuellen Informationen.