Nicht erkennbares Verkehrszeichen aus dem Verkehrsrecht entfaltet keine Rechtswirkungen

An Verkehrszeichen als Bestandteil des Verkehrsrecht müssen wir uns halten, das weiß jeder. Was aber, wenn ein solches Verkehrszeichen als Bestandteil des Verkehrsrecht schlecht oder gar nicht mehr sichtbar ist, weil z.B. Busch- oder Baumbewuchs die Erkennbarkeit verhindern? Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 30.9.2010 (A.Z. III-3RBs 336/09) eine klare Meinung geäußert: Ein solches Verkehrszeichen als Bestandteil des Verkehrsrecht entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Zum Fall: Der Betroffene war in einer Tempo-30 Zone mit 70 km/h geblitzt worden. Die Geschwindigkeitsmessung war in diesem Falle korrekt und nicht angreifbar. Allerdings war das Schild für den Betroffenen durch Baum- und Buschbewuchs nicht erkennbar. Das Amtsgericht befand zunächst, der Betroffene habe nach den örtlichen Verhältnissen (u.a. Fahrbahnverengungen und -erhöhungen, Art der Bebauung) gleichwohl erkennen können und müssen, dass er sich in einer Tempo-30 Zone befand. Anders urteilte jedoch das OLG: Die fehlende Erkennbarkeit des Verkehrsschildes als Bestandteil des Verkehrsrecht habe zur Folge, dass das Zeichen für den Betroffenen keine Verbindlichkeit entfalte. Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen als Bestandteil des Verkehrsrecht gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz seien Verkehrszeichen als Bestandteil des Verkehrsrecht so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. Unter diesen Voraussetzungen äußerten sie Rechtswirkungen gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen als Bestandteil des Verkehrsrecht tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Dieses Erfordernis gilt übrigens nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern es muss die ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, so verlieren sie ihre Wirksamkeit. Dies gelte z.B. auch, wenn ein Schild völlig verschneit ist. Möglicherweise sei eine andere Beurteilung vorzunehmen, wenn dem geblitzten Verkehrsteilnehmer das nicht mehr erkennbare Verkehrszeichen als Bestandteil des Verkehrsrecht zuvor bekannt gewesen sei. Vorliegend sei der Betroffene jedoch ortsunkundig gewesen, so dass der Senat gem. § 79 VI OWiG eine Absenkung der Geldbuße auf € 35,- vornahm. Es wurde somit weder ein Fahrverbot verhängt, noch Punkte in Flensburg eingetragen.