Versicherung darf gegen Willen des Versicherten regulieren

Eine Versicherung kann den Schaden, den ein bei ihr Versicherter verursacht hat, auch ohne dessen Einverständnis regulieren. Sie hat insoweit ein Ermessen, das sie allerdings ordnungsgemäß ausüben muss. So entschied dies das Amtsgericht (AG) München (Aktenzeichen: 343 C 27107/09 – Urteil vom 27.01.2010). Ein Autofahrer wollte mit seinem Pkw aus der Ausfahrt der Parkgarage der Allianz Arena in München fahren. Vor ihm fuhr ein anderes Auto. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein entsprechendes Parkticket eingeführt wird. Allerdings kann die Lichtschranke dadurch umgangen werden, dass man sich dicht an den Vordermann hängt. Dann können auch zwei Autofahrer die Tiefgarage verlassen. Dies wollte sich der spätere Kläger zunutze machen. Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen. Dieser lehnte aber ab. Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht an den PKW des Vordermannes auf. Darauf hin bremste dieser kurz nach Passieren der Schranke ab, wodurch der Hintermann auf seinen Pkw auffuhr. Den dadurch entstandenen Schaden, rund 1.000 Euro, verlangte der Geschädigte von der Versicherung des Auffahrenden ersetzt zu bekommen. Diese zahlte, trotz Widerspruch des Versicherten, den geforderten Betrag aus. Da die Versicherung ankündigte, den Versicherungsnehmer höher einzustufen, was auch zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte, verklagte dieser die Versicherung vor dem Amtsgericht. er wollte überprüft haben, ob die Hochstufung rechtens sei. Schließlich sei der Vordermann am Auffahrunfall Schuld gewesen. Die Versicherung hätte nach seiner Ansicht den Schaden nicht regulieren dürfen. Die zuständige Richterin am Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich könne eine Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren, sie ist nämlich „Herrin des Verfahrens“. Auf Grund der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall pflichtgemäß ausgeübt worden. Unter Abwägung aller Umstände habe sich die Versicherung nicht auf einen ungewissen Prozess einlassen müssen.