Nutzungsausfallentschädigung: Versicherung muss mehr zahlen!

Nutzungsausfallentschädigung bedeutet eine Entschädigung dafür, dass ein verunfallter Wagen nach dem Unfallereignis für eine bestimmte Zeit nicht genutzt werden kann. Was viele nicht wissen: Die Versicherung muss – auch – an dieser Stelle erheblich mehr zahlen, als dies freiwillig geschieht.

Generell kann gesagt werden: Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte mehr Ansprüche geltend machen, als allgemein bekannt ist. Nehmen wir zum Beispiel das Thema Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung. Häufig versuchen die Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten auf geringe Zahlungen zu verweisen. In vielen Fällen geschieht dies zu Unrecht!.

In einem interessanten Urteil hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek am 17.11.2016 (Aktenzeichen 810 C 58/15) den Umfang der Nutzungsausfallentschädigung weit gezogen. Zunächst wird klargestellt, dass die Nutzungsausfallentschädigung für den kompletten Zeitraum des Ausfalls des beschädigten Fahrzeuges zu erstatten ist. Dies bedeutet, dass die Nutzungsausfallentschädigung auch für den Tag des Unfalls geschuldet wird. Der häufig zu findende Verweis des Kfz-Haftpflichtversicherers auf fehlenden Nutzungswillen greift schon dann nicht durch, wenn der Geschädigte das Fahrzeug noch benötigt hatte, um vom Unfallort zu seinem Wohnort zu gelangen. Dies dürfte praktisch immer der Fall sein. Auch die vereinzelte kostenfreie Nutzung eines Werkstattersatzwagens minderte Nutzungsausfallschaden nicht, da es sich hierbei um eine reine Kulanzleistung und eine freiwillige Leistung eines Dritten handelt, die dem Schädiger nicht zugute kommen kann.

Wenn dann der Gutachter erst zehn Tage nach dem Unfall beauftragt wird, mindert auch dies nicht unseren Nutzungsausfallschaden, wenn der Geschädigte die Reparaturwerkstatt zeitnah beauftragt hat, einen Gutachter zu beauftragen, und diese den Auftrag verzögert. Denn die Reparaturwerkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers und nicht des Geschädigten, ein Fehlverhalten des Reparaturbetriebes geht daher zulasten des Schädigers (bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung). Und weiter geht es: dass sodann in dem Zeitraum vom 18. Dezember bis 2. Januar des Folgejahres ein verunfalltes Fahrzeug nicht vorrangig repariert wird, gehört ebenfalls ohne Weiteres zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisiko.

Man sieht, dass auch beim Thema Nutzungsausfallentschädigung (alternativ kann ein Mietwagen genommen werden) mehr Ansprüche bestehen, als die Versicherer freiwillig zu leisten bereit sind. Lassen Sie sich nicht in ihren Rechten beschneiden! Erforderlichenfalls muss dann eben Klage angedroht oder erhoben werden.