Öffnen der Autotür auf Parkplatz – Haftung?

Beim Öffnen einer Autotür auf einem Parkplatz kann es leicht zur Berührung und zum Entstehen nicht unerheblicher Schäden kommen. Es stellt sich – auch hier die Frage nach der Haftung.

Eine Vielzahl von Verkehrsunfällen, aus denen Zahlungsansprüche hergeleitet werden, ereignet sich in Deutschland auf Parkplätzen. Dies liegt zweifellos daran, dass hier auf engstem Raum zahlreiche Fahrzeuge bewegt werden und durch das ständige „Kommen und Gehen“ die Gefahr einer Kollision oder zumindest Berührung höher ist, als im klar geregelten Straßenverkehr.

In einem vom Amtsgericht Pinneberg am 11.5.2017 entschiedenen Fall (68 C 152/6) hatte die Anspruchsgegnerin den Parkplatz eines Kindergartens befahren. Dort fuhr sie in eine gekennzeichnete Parklücke ein. Anschließend fuhr der Anspruchsteller mit seinem PKW auf den Parkplatz ein und beabsichtigte, in die freie Parklücke links neben dem Fahrzeug des Anspruchsgegners einzufahren. Es kam beim Einfahren in den Parkplatz zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, bei dem die vordere linke Seite des einfahrenden Fahrzeugs mit der geöffneten Fahrertür des anderen PKW kollidierte.

Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges sagte aus, dass sie das klägerischen Fahrzeug im Rückspiegel wahrgenommen habe, sie aber davon ausgegangen sei, dass es in eine andere Parklücke eingefahren wäre und nicht weiter nach einer freien Parklücke suchen würde, in die sie dann einfahren könnte. Sie habe daher vor dem Öffnen der Tür nicht noch einmal in den Rückspiegel geschaut, bevor sie die Tür öffnet. Der Zusammenstoß sei unmittelbar erfolgt, als sie die Tür geöffnet habe, da sie diese noch in der Hand gehabt habe. Das klägerische Fahrzeug war hingegen in normaler Geschwindigkeit in die Parklücke eingefahren. Plötzlich war die Tür geöffnet worden, so das die einfahrende Klägerseite nicht mehr abbremsen habe können. Dies wurde dadurch dokumentiert, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges anschließend gesagt hat “ich dachte, du fährst in eine andere Parklücke“.

Aus Sicht des Gerichtes ergibt sich im vorliegenden Fall eine Mithaftung von 20 % für das Fahrzeug, das bereits eingepart war, und bei dem die Tür geöffnet wurde. Hier habe es einen Verstoß gegen die § 1 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 14 StVO gegeben. Hinzu kommt bei Parkplatzunfällen immer die große Bedeutung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO). Dieses und die Rechtsfigur der sogenannten Betriebsgefahr (die besagt, dass jeder, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, zunächst eine Gefahrenquelle eröffnet) führt dazu, dass bei Parkplatzunfällen in einer überwiegenden Anzahl der Fälle keine klare Haftungsverteilung vorgenommen wird, sondern jeweils verursachende Beiträge abgewogen werden. Ebenfalls sehr häufig führt daher die Unfallsituation auf Parkplätzen zu einer hälftigen Haftungsteilung.