Zwei Arten von Entscheidungen können zum Eintrag von Punkten in die Verkehrssünderkartei in Flensburg (offiziell: Verkehrszentralregister) führen. Zum einen sind dies Verkehrsordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von mindestens 40 Euro, die immer zum Punkteeintrag führen. Dies auch, wenn man nur vergessen hatte, gegen den Bußgeldbescheid binnen 14 Tagen Einspruch einzulegen. Nach zwei Wochen ist also alles vorbei (Amtsdeutsch: Rechtskraft ist eingetreten). Zum anderen wird auch bei rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, gem. § 28 III StVG eine bestimmte Anzahl von Punkten festgesetzt. Die Verhängung der Punkte kann wiederum zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 III S.1 StVG führen. Hat der Fahrerlaubnisinhaber acht Punkte erreicht, erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar. Von vielen als ärgerlich empfunden: eine Gebühr wird für diesen wohlwollenden Hinweis natürlich auch fällig. Bei 14-17 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt schließlich bei 18 oder mehr Punken, der Fahrerlaubnisinhaber gilt dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aber man kann auch etwas gegen die Punkte tun, die Rede ist vom sogenannten „Punkterabatt“ des § 4 IV StVG. Nun wird es etwas kompliziert: wenn vor Erreichen von 14 Punkten ein Seminar besucht wird, werden bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Gleiches Ergebnis, wenn erst nach Erreichen von 14, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen wird. Und: all dies klappt nur einmal im Zeitraum von fünf Jahren.