Rechtfertigungsgründe bei Geschwindigkeitsverstößen

Wenn Sie als Kraftfahrer einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, ist eine qualifizierte Verteidigung von enormer Bedeutung. Ihr Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen und nach Ansatzpunkten für die Frage suchen, ob die Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist. Dies ist ein weites Feld und die Einzelheiten hängen von dem verwendeten Messverfahren ab. Heute soll es aber um die Frage gehen, welche weiteren Verteidigungsansätze ins Spiel gebracht werden können, wenn der Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben ist, die Messung also nicht angegriffen werden kann.Hier hat die Rechtsprechung einige Fallgruppen herausgearbeitet, wobei insbesondere der Begriff „rechtfertigender Notstand“ besondere Bedeutung hat. Einige Beispiele aus dieser Gruppe: – Gefahrenabwehr: Keine Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung ist gegeben, wenn der betroffene Fahrer durch Nachfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer auf eine von seinem Fahrzeug ausgehende Gefährdung aufmerksam zu machen versucht (OLG Köln, NZV 1995, 119). – Geschwindigkeitsüberschreitung eines Arztes, der als Notarzt Hilfe leisten muss und unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Notfall vorgelegen hat: Gerechtfertigt, keine Verurteilung (OLG Karlsruhe, VA 2005, 15; OLG Köln, DAR 2005, 574). – Gesundheitsgefahren für den Betroffenen oder Dritte, z.B. wenn für den kranken Sohn Hilfe herbei geholt werden soll (OLG Karlsruhe zfs 2005, 517). – Sogar „Stuhldrang“ wurde von den Gerichten schon als ausreichend angesehen, also wenn der Fahrer in Sorge um das nicht rechtzeitige Erreichen einer Toilette aufs Gas gedrückt hat (OLG Zweibrücken zfs 1997, 196). Als Abschluss möchte ich Sie noch ein wenig neugierig machen: Was all diese rechtlichen Erwägungen rund um Rechtfertigungsgründe mit einem bekannten Deutschen Fußballprofi zu tun haben, erfahren Sie in meinem nächsten Beitrag. Dieser hat nämlich in einer Präzendenzentscheidung die Hauptrolle gespielt.Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

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