Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid

Nach Eintritt der Verjährung kann man nicht mehr wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Ein Bußgeldbescheid wird dann entweder nicht erlassen, oder man kann erfolgreich Einspruch einlegen. Der Gesetzgeber hat für Ordnungswidrigkeiten eine besondere Verfolgungsverjährung festgelegt. In § 26 III Straßenverkehrsgesetz (StVG) findet sich für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine kürzere Verjährungsregel. In diesem Bereich wünscht der Gesetzgeber die Verjährung bereits nach drei Monaten. Hieraus ergeben sich bestimmte Möglichkeiten für den betroffenen Autofahrer, der sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren möchte.
Zunächst: die genannte Dreimonatsfrist verlängert sich in dem Moment, in dem ein Bußgeldbescheid ergangen ist oder die öffentliche Klage erhoben wurde, auf sechs Monate. Die Fristen gelten aber ausschließlich nur für Verkehrsordnungswidrigkeiten und nicht für Alkoholsünder u. a.. Bei derartigen Verstößen greifen Verjährungsfristen zwischen sechs Monaten und drei Jahren.
Das Verschicken eines Anhörungsbogens (der dem Bußgeldbescheid zeitlich vorgelagert ist) an den vermeintlichen Bußgeldsünder kann zunächst die Verjährung unterbrechen. Diese Unterbrechung wirkt aber nur gegenüber dem tatsächlichen Fahrer. Hier befinden sich durchaus Lücken, die dazu führen können, dass der ins Haus geflatterte Bußgeldbescheid bereits verjährt ist. Diese Überprüfung wiederum kann nur durch die Durchführung eines Einspruchsverfahrens erfolgen. Generell wird ein Bußgeldbescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin ja erst durch dieses Verfahren geklärt. Wenn man untätig bleibt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Auch die Frage der Verjährung wird dann nicht mehr geprüft. Geldbuße, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot können dann nicht mehr abgewendet werden. Es ist daher nur dringend anzuraten, Ihren Anhörungsbogen oder – je nachdem, was Sie erhalten haben – Bußgeldbescheid frühzeitig von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Eine Vielzahl der Bußgeldbescheide und deren Sanktionen können durch eine gezielte Verteidigung beseitigt werden.
Denken Sie daran: Bei Ausfüllen des Anhörungsbogens werden die größten Fehler gemacht. Insbesondere müssen Sie als Betroffener keine Angaben zum Tathergang machen. Weder vor, noch nach Eingang des Bußgeldbescheides. Die Formulierung in dem Anhörungsbogen „Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden“ wird oftmals missverstanden und führt zu unüberlegten Stellungnahmen, etwa zu der Frage, welche Person am Steuer gesessen hat.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).