Rote Ampel mit dem Fahrrad: Gibt es Punkte?

Wenn man mit dem Auto eine rote Ampel überfährt, muss man mit Punkten und Fahrverbot rechnen. Soweit klar. Und zwar bei längerer Rotphase als eine Sekunde mit einem Monat Fahrverbot (plus € 200,- Geldbuße), und eben zwei Punkten (nach neuer Zählweise). Bei unter einer Sekunde ist es nur ein Punkt (plus € 90,- Geldbuße).

Was aber ist, wenn ich mit dem Fahrrad bei Rot fahre? Das ist eine ziemlich häufig gestellte Frage, weshalb ihr heute einmal auf den Grund gegangen werden soll.

Nach der alten Rechtslage, also vor der Reform für die Flensburg-Punkte, herrschte bei dieser Frage ein heilloses Durcheinander. Man bekam die unterschiedlichsten Auskünfte, von „gar kein Punkt“ über „einen Punkt“ bis in zu „drei Punkte, wenn länger als eine Sekunde“. Selbst namhafte Verkehrsrechtler haben sich bei dieser Frage widersprochen. Die Situation war schon peinlich, weil keiner gesichert Auskunft geben konnte. Und tatsächlich, sogar die einzelnen Bußgeldstellen haben unterschiedliche Strafen verhängt. Und beim Kraftfahrt Bundesamt in Flensburg war man sich z.T. auch nicht sicher über die Bepunktung. Ich habe jedenfalls unterschiedliche Auskünfte aus Flensburg bekommen.

Dies ist nun geklärt und kann beantwortet werden. Ab dem 1.5.14 gibt es einheitlich EINEN PUNKT für das Überfahren einer roten Ampel mit dem Fahrrad, geregelt in Nr. 132a Bußgeldkatalogverordnung (vgl. BR-Drucks 78/14). Dann kommen in Nr. 132a BKat diverse Einzelfälle, zu denen aber festgehalten werden kann: Lediglich die Höhe der Geldbuße ändert sich, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war: dann drohen nämlich € 100,- statt € 60,-, die im Normalfall fällig werden. Und: noch höher kann die Geldbuße ausfallen, wenn Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachbeschädigung hinzu kommen. Dann können es bis zu € 180,- werden, je nachdem, wie lange die Rotphase schon andauerte. Aber die Bepunktung bleibt gleich, es ist immer nur ein Punkt, egal, welche Folgen eingetreten sind.

Der Grund für die Anhebung der Buße auf mindestens € 60,- ist übrigens, dass seit dem 1.5.14 nur noch Verstöße eingetragen werden, die mindestens mit € 60,- bedroht sind. Darunter wird nicht mehr eingetragen, seitdem die Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten ist (BGBl I S.348).

Haben Sie Fragen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns unter info@ra-hartmann.de

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