Gerichte: Sachverständigenkosten sind in jedem Falle von der Versicherung zu erstatten

(Oranienburg) Buchstäblich täglich ergehen vor Deutschen Amts- und Landgerichten Entscheidungen, durch die die Versicherer in die Schranken gewiesen werden, wenn sie die Ansprüche von Geschädigten zu Unrecht beschneiden. Einer von vielen beliebten Punkten, an denen es die Versicherer immer wieder „versuchen“, sind die Sachverständigenkosten. Nach einem Unfall muss der Geschädigte bekanntlich seinen Schaden beziffern. Insbesondere wenn er – was sein gutes Recht ist – von einer Reparatur absieht. Er beauftragt also einen Gutachter. So weit, so gut. Und wer bezahlt nun dieses Gutachten?

Das Amtsgericht Hannover zum Beispiel hat sich in nicht weniger als vier Entscheidungen sehr grundlegend und eindeutig zu der Frage geäußert, ob und in welcher Konstellation Sachverständigenkosten, die dem Geschädigten entstanden sind, von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu erstatten sind.Weichenstellend wurde bereits im Jahre 2005 die Aussage getroffen, dass ein Schädiger (bzw. seine Versicherung) grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten z ersetzen hat, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (AG Hannover, Urteil vom 22.4.05, A.Z. 552 C 465/05). Es kann danach dahin gestellt bleiben, ob die Abrechnung des Sachverständigen hinsichtlich der Höhe seiner Gebühren der „Üblichkeit“ entspricht. Denn die geschädigte Klägerin hatte in diesem Falle die ihr in Rechnung gestellten Kosten vollständig an den Sachverständigen bezahlt, so dass ihr gegenüber der Beklagten (der Versicherung) ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Ähnlich dann das selbe Gericht im Jahre 2012: Wenn dem Kläger als Geschädigtem ein Anspruch gegenüber der beklagten Versicherung zusteht, und keine Quote zu bilden sei, so kann dahingestellt bleiben, ob die Abrechnung des Sachverständigen dem Rahmen des Üblichen entspricht (AG Hannover, Urteil vom 23.8.12, A.Z.: 453 C 3976/12). Bereits zuvor hatte das Amtsgericht Hannover am 19.10.06 (A.Z.: 464 C 11732/06) präzisiert, dass der Erstattungsanspruch auch dann besteht, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (!) oder die Kosten des Sachverständigen überhöht sind (hier: 467,48 EURO). Begründet wurde dies damit, dass es der Geschädigten nicht zuzumuten war, sich ggf. von dem Sachverständigenbüro auf Zahlung des Rechnungsbetrages verklagen zu lassen.

Noch etwas genauer zur Frage der Höhe der zu erstattenden Kosten hat das Amtsgericht Hannover dann am 18.9.12 zum Aktenzeichen 543 C 7187/12 entschieden, dass es dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten ist, vor Beauftragung des Sachverständigen verschiedene Angebote für die Erstellung des Gutachtens einzuholen (das vorliegend übrigens 860,19 EURO gekostet hatte). Die Begutachtung und eventuelle Reparatur seines Fahrzeuges müsse kurzfristig erfolgen. Denn ansonsten läuft der Geschädigte nämlich Gefahr, gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

Stichwort Schadensminderungspflicht. Das AG Hannover legt seinen Finger hier auf einen ganz sensiblen Punkt, und dafür gebührt ihm Respekt. Es geht um Folgendes. Wenn wir Verkehrsanwälte für den Geschädigten sämtliche Schadenspositionen geltend machen, dann gehört dazu auch der Nutzungsausfall. Das ist ein Ersatz dafür, dass man sein Fahrzeug für eine bestimmte Zeit entbehren musste. Alternativ können Mietwagenkosten geltend gemacht werden. Und hier stellt sich nun immer die Frage, für welchen Zeitraum der Anspruch geltend gemacht werden kann. Einleuchtend ist, dass man sein Fahrzeug nicht unrepariert wochenlang stehen lassen kann und sich jeden Tag über den Anfall der Nutzungsausfallentschädigung freuen darf. Die Versicherer halten einem denn auch ständig vor, man müsse „schnell, schnell“ die Reparatur betreiben und kürzen jeden einzelnen Tag an Nutzungsausfall heraus, der aus ihrer Sicht vertrödelt wurde. WENN aber so heran gegangen wird, dann kann dem Geschädigten nicht auf der anderen Seite zugemutet werden, dass er erst noch eine – zeitaufwändige – Marktrecherche zu der Frage betreibt, welcher Kfz-Gutachter denn wohl die günstigsten Preise hat. Denn die Reparatur (und damit das Ende des Zeitraumes, für den Nutzungsausfall verlangt werden kann) kann doch erst dann durchgeführt werden, wenn der Gutachter seine Arbeit getan hat.

Letztlich ist diese – wie gesagt absolut zustimmungswürdige – Auffassung des AG Hannover ein Ausfluss des Grundsatzes, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Denn schließlich trifft ihn ja keine Schuld an dem Unfall. Dieses Prinzip ist in § 249 BGB verankert. Im Falle einer geleisteten Geldzahlung schuldet der Schädiger die erstattung des für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Geldsumme (vgl. u.a. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 249 RN 11). Um diesem Prinzip gerecht zu werden, müssen dem Geschädigten alle Kosten erstattet werden die für eine Verfolgung seiner Rechte erforderlich sind. In den geschilderten Fällen waren die Kosten des Sachverständigengutachtens allesamt für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich. Dies gilt nach Auffassung des AG Hannover unabhängig davon, ob das Gutachten brauchbar ist oder die Kosten überhöht sind. Der Kläger als Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne den Verkehrsunfall gestanden hätte. Punkt. In diesem Fall (also ohne den Unfall) hätte er kein Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen auch nicht bezahlt. So einfach ist das. Und deshalb muss die Versicherung des Schädigers auch zahlen.