Strafbare Manipulationen an Kfz-Kennzeichen

Es mag etwas verblüffend erscheinen und hört sich nach einer juristischen Stilblüte an: Das Kfz-Kennzeichen an sich ist keine Urkunde, sondern erst durch das feste Anbringen an einem Fahrzeug wird beides zu einer sog. zusammengesetzten Urkunde. Erst hierdurch kommt nämlich die für das Vorliegen einer Urkunde erforderliche Erklärung zustande, nämlich dass das beschilderte Fahrzeug zu der angegebenen Buchstaben- und Nummernkonstellation im Straßenverkehr zugelassen ist.
Was passiert nun, wenn ich an der Prüfplakette oder an dem Kennzeichen selber Veränderungen vornehme? Richtig, ich begehe eine Urkundenfälschung, geregelt in § 267 StGB. Das gleiche gilt aber auch, wenn ich ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes Kennzeichen an meinen Pkw schraube, wenn das angebrachte Kennzeichen gültig ist. Denn dann wird durch den Austausch des Bezugsobjektes die zusammengesetzte Urkunde verfälscht. Es wird der falsche Eindruck erweckt, die Kennzeichen seien für mein Fahrzeug von der Zulassungsbehörde ausgegeben. Anders ist es aber, wenn das angebrachte Kennzeichen ungültig ist. Denn einem nicht abgestempelten Kennzeichen kommt nicht die Erklärung zu, dass es behördlich zugelassen ist. Es bleibt aber ein strafbarer Kennzeichenmissbrauch i.S.v. § 22 StVG.
Und nun wird es interessant: was passiert eigentlich, wenn die Kennzeichenschilder eines Pkw mit einer farblosen Flüssigkeit übersprüht wird, die bei „Blitz“-Aufnahmen die Erkennbarkeit der Buchstaben verhindert? Solange die Buchstaben oder Zahlen nicht überklebt werden, wird der Erklärungsinhalt nicht verändert, eine Urkundenfälschung scheidet aus (BGHSt 45, 197). Es verbleibt aber ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 I Nr. 3 StVG.

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