Unterbrechung der Verjährung durch Anhörungsbogen

Auch Ordnungswidrigkeiten wie z.B. Geschwindigkeitsverstöße unterliegen der Verjährung. Und zwar vor Erlass des Bußgeldbescheides in drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Tat. Nach Eintritt der Verjährung muss nicht mehr bezahlt werden, und es werden auch keine Punkte eingetragen. Nun ist in § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG geregelt, dass durch den Anhörungsbogen die Verjährung unterbrochen wird. Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung durch den Anhörungsbogen ist, dass sich aus dem Anhörungsbogen ein konkreter Tatvorwurf ergibt. Weiterhin ist erforderlich, dass sich der Vorwurf gegen eine bestimmte Person richtet. Die Gerichte verlangen hierfür, dass für den Adressaten des Anhörungsbogens eindeutig erkennbar ist, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamm, VRS 98/00, 208). Die Verjährung wird bereits durch die Anordnung der Bekanntgabe des laufenden Verfahrens unterbrochen. Daher tritt die Unterbrechung der Verjährung selbst dann ein, wenn der Anhörungsbogen nicht bei dem Betroffenen eingeht. Der Eintritt der Unterbrechung der Verjährung kann somit nicht durch bloßes Bestreiten des Erhalts des Anhörungsbogens verhindert werden. Die „Vogelstraußtaktik“ hilft also nicht weiter.
In der Praxis kommt es oft vor, dass der Halter eines Kfz nicht eine Person ist, sondern eine Gesellschaft, meist eine GmbH. Es erhält dann die GmbH als Halterin des Kfz den Anhörungsbogen zugeschickt. Wenn der Anhörungsbogen an eine GmbH geschickt wird, tritt die Unterbrechung der Verjährung im Verhältnis zu demjenigen, der das Fahrzeug im Tatzeitpunkt benutzte durch die Übersendung des Anhörungsbogens grundsätzlich nicht ein (!). In einem an die GmbH gerichteten Schreiben kann nämlich keine an den betroffenen Fahrer gerichtete Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gesehen werden. Nur die an eine konkrete Person gerichtete Mitteilung führt aber zu einer Unterbrechung der Verjährung. Haben Sie Fragen? Dann schreiben Sie mir gerne unter hartmann@ra-hartmann.de

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).