Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit:

ab 40 % Vorsatz

Wenn bei einer Übertretung im Straßenverkehr vorsätzliches Handeln nachgewiesen wird, kann die Ahndung der Tat, also das Bußgeld, höher ausfallen. Hierbei kann nach Auffassung der Gerichte der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein. Dabei kommt es aber auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorbeiziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird. Bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. In dem von dem OLG Hamm entschiedenen Fall (Beschluss vom 10.5.2016, Aktenzeichen 4R BS 91/16) war die innerörtliche Geschwindigkeit aufgrund der im Urteil festgestellten Beschilderung bekannt. Der Fahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorliegend sogar um 50 Keimhaar und überholte hierbei ein anderes Fahrzeug.

Die genannte 40 % Grenze gilt jedoch nicht durchgehend. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h kann von einem höheren prozentualen Ansatz auszugehen sein. Zudem muss bei Verstößen außerorts noch die Problematik des erkennbaren Verkehrszeichens beachtet werden. In diesen Fällen ist ein entsprechender Vortrag des Betroffenen bzw. seines Verteidigers erforderlich, um die indizierte Vorsätzlichkeit zu entkräften.