keine Haftung des Täters

Eigenes Verschulden….

Nicht immer können Schäden, die durch das Verhalten eines anderen entstanden sind, auch erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zum Eintritt des Schadens maßgeblich beigetragen hat.

Wie zum Beispiel in folgendem Fall, der durch das LG Karlsruhe am 10.6.2016 entschieden wurde (Aktenzeichen: 20 s 16/16). Es handelte sich um eine regelrechte Jagdszene im Straßenverkehr. Der (spätere) Geschädigte folgte mit seinem Auto dem von dem Beklagten gesteuerten Fahrzeug. Er fühlte sich durch die Fahrweise des Beklagten behindert. Er verfolgte sodann das Fahrzeug des Beklagten und stellte diesen aus seinem Fahrzeug heraus zur Rede. Nach kurzer Zeit stellte er sein Fahrzeug ab, verließ es und begab sich zu Fuß zu dem Fahrzeug des Beklagten. Er schlug sodann im Rahmen eines lautstarken Disputs auf das Fahrzeug des Beklagten ein und versuchte, die Fahrertür zu öffnen. Hierauf fuhr der Beklagte mit seinem Fahrzeug davon. Dies leider über den Fuß des Klägers, wobei dieser stürzte. Um die hierdurch entstandenen Ansprüche ging es dann.

In der deswegen angestrengten Klage machte der Geschädigte/Kläger den Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus dem Vorfall geltend. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein aufgebrachter Verkehrsteilnehmer, der einschüchternd gegenüber einem Fahrzeugführer auftritt und Tätlichkeiten gegenüber dem PKW verübt, mit dessen Flucht aus dieser bedrohlichen Situation rechnen muss. Kommt es dann bei dem Wegfahren aus dieser Situation zu Verletzungen des Verkehrsteilnehmers, kann eine Haftung des handelnden Fahrzeugführers aufgrund eigener Verantwortlichkeit des Geschädigten entfallen.

Weiter führte das Gericht aus, es wäre Sache des Klägers gewesen, so weit von dem Fahrzeug zurückzutreten, dass ihm nichts passieren konnte. Der Kläger hatte nämlich selber vorgetragen, dass er den Beklagten, nachdem dieser sich in Bewegung setzte, zunächst aufforderte zu warten, bis die Polizei da wäre. Erst dann fuhr der Beklagte weiter und dem Kläger über den Fuß. Der Kläger hätte aber ausreichend Zeit gehabt, einen Schritt zurückzutreten, statt in unmittelbarer Nähe des Beklagten Fahrzeuges zu verharren und auf seinem Anliegen zu bestehen. Insgesamt überwiegt nach Auffassung des Gerichtes die Verantwortung des Klägers für den Vorgang derart, dass diejenige des Beklagten zurücktritt. Ein Anspruch auf Ersatz von Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestand daher im Ergebnis nicht.

Wie man sieht, ist das Prinzip „das Recht muss dem Unrecht nicht weichen“, auch genannt „John-Wayne-Norm des deutschen Rechts “ nicht in jedem Falle und uneingeschränkt durchsetzbar. Auch jemand, der Beweise sichern will, muss sich durchaus weiterhin sozialadäquat verhalten. Ansonsten bekommt er bei seiner späteren Klage – aus meiner Sicht völlig zu Recht – entgegengehalten, dass bei Einhaltung eines normalen, maßvollen Verhaltens sein Schaden gar nicht erst entstanden wäre.