Umweg zum Tanken ist kein Arbeitsweg

Unterbricht ein Arbeitnehmer den Heimweg von der Arbeit zum Tanken und erleidet dabei einen Unfall und Verletzungen, stellt dies keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Dies entschied das Sozialgericht (SozG) Detmold zum Aktenzeichen: S 14 U 3/09 – (Urteil vom 16.11.2009). Wie sich aus dem Urteil ergibt, hatte der 47-jährige Kläger den Heimweg von der Arbeit mit seinem Motorrad verlassen, um zu tanken. Bevor er den direkten Weg wieder erreichte, stürzte er nach einer Vollbremsung und zog sich dabei so schwere Verletzungen zu, dass er für die Dauer von 3 Monaten arbeitsunfähig war. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen. Zu Recht, so das Sozialgericht. Zwar ist der Weg zur Arbeit und von dort wieder nach Hause eine Vorbereitungshandlung der versicherten Tätigkeit. Sofern die Fahrt unterbrochen wird und sich dann ein Unfall ereignet, besteht nur Versicherungsschutz, wenn der Grund für die Unterbrechung einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweist. Das Auftanken des für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten – so die 14. Kammer – wenn der Versicherte aus Gründen tanken muss, die er nicht zu ver­treten hat und die für ihn unvorhersehbar waren. Dies könnte z.B. bei einer Verkehrsumleitung oder bei einem Stau der Fall sein. Wenn Sie aufgrund eines Verkehrsunfalls Ansprüche – gleich, ob gegen die gegnerische oder die eigene Versicherung – stellen möchten, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Die Kosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung. Und vergessen Sie nicht: Sie haben freie Anwaltswahl!