Wer rückwärts fährt, hat immer Schuld? Nein! Heute geht es um eine sehr häufige Unfallkonstellation, nämlich das Rückwärts fahren mit Unfall.
Weitläufig verbreitet ist die Meinung, dass derjenige, der bei einer Kollision rückwärts gefahren ist, auch automatisch Schuld hat. Das stimmt aber so nicht.
Zwar hat sich nach § 9 Abs. 5 StVO der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jedoch hat der Bundesgerichtshof mit diversen Urteilen, z.B. v. 15.12.2015 (VI ZR 6/15) oder auch das OLG-Urteil v. 24.09.21 (I-9 U 73/21) deutlich gemacht, dass allein ein Rückwärtsfahren nicht dafür ausreicht, wenn Besonderheiten vorliegen. Genau genommen geht es um die Frage der Verursachung, die im Zivilrecht von Bedeutung ist, „Schuld“ ist also etwas ungenau.
Eine solche Besonderheit liegt z.B. vor, wenn der Rückwärtsfahrende im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits zum Stehen gekommen ist. Hier geht es also um die Frage der Nachweisbarkeit. Sichern Sie daher bitte sofort alle Beweismittel! (Zeugen, Fotos usw.)
Ob ein schuldhaftes und/oder unfallursächliches Verhalten vorliegt, lassen Sie sodann am besten von einem Rechtsbeistand prüfen, der sich gut im Verkehrsrecht auskennt. Hier lohnt sich die gezielte Suche nach einem FACHANWALT. (In diesem Falle: Verkehrsrecht)
Bei vorhandener Verkehrsrechtsschutzversicherung entstehen Ihnen KEINE KOSTEN. Auch dann nicht, wenn der Rechtsweg keinen Erfolg hatte. Sie können also nur gewinnen, ein Versuch lohnt sich allemal. Übrigens müssen Sie auch nicht persönlich zu Gericht, wenn Sie dies nicht möchten, Ihr Rechtsbeistand vertritt Sie vollumfänglich.
Für weitere Fragen oder auch einen telefonischen Beratungstermin stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung: info@ra-hartmann.de
Dr. Henning Hartmann