Es spricht sich immer mehr herum: der ausländische EU-Führerschein ist in Deutschland gültig. Das gilt auch in den Fällen, in denen vor Neuerteilung in Deutschland noch die MPU hätte abgelegt werden müssen.
Der Grund ist: Auch im Ausland wird auf Fahreignung vor Neuerteilung überprüft. Und wenn dies innerhalb der EU-geschieht, ist dies von alles EU-Mitgliedsstaaten zu respektieren. DENN: Auch die (deutsche) MPU ist nur eine Fahreignungsüberprüfung. Sie ist aber – so der EuGH – gleichwertig mit einer Überprüfung auf Fahreignung im EU-Ausland.
Ergebnis: Wenn außerhalb einer strafrechtlichen Sperrfrist ein Führerschein im EU-Ausland erworben wird, ist grundsätzlich von dessen Gültigkeit auch in Deutschland auszugehen. Und zwar auch ohne Absolvieren einer MPU.
Interessant wird es häufig bei der Frage, ob ein Wohnsitzverstoß vorliegt. Grundsätzlich gilt die nämlich Vermutung, dass die Führerscheinstelle des EU-Mitgliedsstaates bei der Ausstellung der Fahrerlaubnis überprüft hat, dass die nach europäischem Recht vorgegebenen Mindestanforderungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses erfüllt sind. Der 180-Tage-Regelung kommt somit nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (vgl. Urteil des EuGH vom 29.4.04, C-476.01 – Rs. Kapper-, DAR 2004, 333 ff.)
Aber: Entziehung eines ausländischen EU Führerscheins durch den Ausstellerstaat ist möglich
Wenn ein Inhaber eines EU Führerscheins in Deutschland mit diesem Führerschein fahren darf, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Führerschein nicht erneut, also wegen neuer Taten, entzogen werden kann. Folgt nämlich eine weitere Tat, zum Beispiel im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr, kann dies zu einer (späteren) Ungültigkeit des Führerscheins in Deutschland führen.
Im durch den VGH Baden-Württemberg am 29.8.2017 zum Aktenzeichen 10 S 856/17 entschiedenen Rechtsstreit ging es nun um den Fahrerlaubnisentzug durch den Ausstellerstaat. Der Betroffene kann in diesem Fall die Wirksamkeit der Entziehung allein mittels der hierfür im Aussteller-Mitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfe überprüfen lassen. Dies ist nachvollziehbar, es gilt insofern das Territorialprinzip.
Sodann haben sich, im selben Urteil, die Richter aus Baden-Württemberg noch zu einer altbekannten, gleichwohl sehr relevanten Thematik geäußert: es geht um die Frage, ob die Ungültigkeit eines EU-Führerscheins, die aus dem Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes herzuleiten ist, sich auch nach Umtausch dieses Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat fortsetzt. Vorliegend hatte die Betroffene zunächst (unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis) die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben, diesen Führerschein dann später in England umgetauscht.Da keine erneute Überprüfung auf Fahreignung erfolgt ist und auch nicht die erneute Überprüfung des Wohnsitzerfordernis durch den zuletzt ausstellenden Staat erfolgt, sondern lediglich eine „Zweitschrift“ desjenigen Führerscheins vorliegt, der ursprünglich ungültig war, ist auch das Folgedokument ungültig.