Unfall zwischen zwei Radfahrern – wer muss was beweisen?

Unfall zwischen zwei Radfahrern – wer muss was beweisen?

Wie bei jedem anderen Unfall, können sich auch aus Unfällen zwischen zwei Radfahrern unterschiedliche Ansprüche ergeben. Zum Teil stehen erhebliche Schmerzensgeldforderungen im Raum. Zunächst ist auf einen wichtigen Unterschied hinzuweisen: Es greift keine Kfz-Haftpflicht, sondern der Radler haftet persönlich. Allein eine private Haftpflichtversicherung kann hier Abhilfe schaffen.

Wenn zwei Fahrradfahrer miteinander einen Unfall haben, gelten andere Beweisregeln als bei der Kollision eines Kraftfahrzeuges (z.B.: Pkw) mit einem Radfahrer oder einem anderen Kraftfahrer. Denn anders als im Falle der Beteiligung eines Kraftfahrzeuges, bei dem immer von einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung aus der sogenannten Betriebsgefahr auszugehen ist, muss ein Fahrradfahrer, der Ansprüche gegen einen anderen Radfahrer geltend macht, ein Verschulden oder zumindest Mitverschulden seines Kontrahenten beweisen. Es gilt der sog. Strengbeweis des § 286 ZPO.

Aber was heißt eigentlich „beweisen“? Ist damit absolute Gewissheit gemeint?

Nein. Das Gericht muss lediglich nach seiner freien Überzeugung entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hierbei darf das Gericht zum einen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Auch muss keine „unumstößliche Gewissheit“ vorliegen. Sondern es darf – und muss – sich der Richter in Zweifelsfällen (und die sind bei Gericht ja nunmal die Regel) mit folgendem Grad an Gewissheit begnügen (und nun: Achtung, Juristendeutsch!):

„Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“.

Alles klar?

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, nehmen Sie gerne Kontakt unter info@ra-hartmann.de mit unserem Büro in Oranienburg auf.