Verkehrsunfall durch Einbiegen und Anfahren

Das Einbiegen und Anfahren sorgt immer wieder für Diskussionsstoff bei der Unfallregulierung. Sehr häufig haben wir es in unserer täglichen Praxis mit Verkehrsunfällen zu tun, bei denen ein einbiegender bzw. vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug kollidiert. Und obwohl jedes Kraftfahrzeug eine sogenannte Betriebsgefahr innehat, die nur in bestimmten Fällen für eine Alleinhaftung des Unfallgegners sorgt, kommt es in diesen Fällen (Einbiegen oder Anfahren) häufig zur Regulierung von 100% des Schadens zugunsten des Vorfahrtsberechtigten. Denn § 10 StVO besagt klar und deutlich, dass derjenige, der in den Straßenbereich einfährt, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Notfalls muss er sich sogar von einem Gehilfen einweisen lassen (§ 10 S.1, 2. HS StVO). Heute soll es aber um das Rechtsfahrgebot gehen. Relativ häufig sind nämlich die Fälle, in denen der Einfahrende beim Einbiegen oder Anfahren mit einem Fahrzeug kollidiert, das zum Teil auf der Gegenfahrbahn gefahren ist, somit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat. Kann dies zu einer Mithaftung desjenigen führen, der zwar Vorfahrt hat, aber nicht (ganz) rechts fährt? Nein, urteilte der BGH bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1981 (VersR 81, 837). Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass sich das Vorfahrtsrecht gegenüber demjenigen, der einbiegt oder anfährt, über die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sich dem Schutzzweck nach nicht auf eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes berufen kann. Das Rechtsfahrgebot schützt nämlich von seiner Intention her nur den entgegen kommenden oder gleichgerichteten Verkehr, nicht aber den wartepflichtigen, einbiegenden Verkehrsteilnehmer.

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