Unfall durch Auffahren nach Spurwechsel des Vordermannes

Bei einem Unfall durch Auffahren gilt für Schadensersatzansprüche im Rahmen der Unfallregulierung der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Gerade im Bereich Oranienburg gibt es in letzter Zeit viele Unfälle auf diesem Gebiet. Das heißt, dass bei einem Auffahrunfall zunächst vermutet wird, dass durch das Auffahren der Unfall verursacht wurde, da davon auszugehen ist, dass der Auffahrende den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat (§ 4 I StVO). So sehen es auch die Richter beim Amtsgericht Oranienburg. Mit der Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Auffahrenden in der Haftung ist, also den aus dem Unfall entstandenen Schaden dessen ersetzen muss, auf den aufgefahren wurde. Das Auffahren ist also grundsätzlich ein Anzeichen für das Verschulden an dem Unfall. Eine häufige Unfallkonstellation liegt nun aber auch in Oranienburg darin, dass ein nachfolgender Fahrzeugführer auf den vor ihm befindlichen Pkw auffährt, sich damit verteidigt, dass dieser gerade erst zuvor einen unachtsamen Spurwechsel durchgeführt habe. Gerade an einer bestimmten Straße im Stadtgebiet von Oranienburg geschieht dies immer wieder. Der BGH hatte in den letzten zwölf Monaten gleich über zwei dieser Fälle (Auffahren nach Spurwechsel) zu entscheiden. In der Entscheidung BGH VRR 2012, 185 wechselte ein Mercedes von der rechten Fahrspur plötzlich auf die linke, um einen Lkw zu überholen. Es kam zum Auffahren eines auf der linken Fahrspur fahrenden Porsche und damit zum Unfall. Die zeitliche Abfolge zwischen Ausscheren und Auffahren blieb bei dem Unfall (ähnlich wie in den Fällen in Oranienburg) jedoch im Einzelnen ungeklärt, so dass das Gericht das für einen Anscheinsbeweis notwendige „Kerngeschehen“ (=Auffahren) nicht als erwiesen ansah. Der Schaden aus dem Unfall wurde hinsichtlich der Haftung daher zu jeweils 50% gequotelt. Das Auffahren blieb bei diesem Unfall somit zur Hälfte folgenlos.

Bereits zuvor hatte der BGH eine Grundsatzentscheidung zu diesen Unfallkonstellationen beim Auffahren getroffen (BGH VRR 2011, 102) und war zu dem selben Ergebnis gekommen. Hier wird der Denkansatz noch etwas klarer: Wenn streitig und nicht bewiesen ist, dass durch das Auffahren unachtsam der Vordermann getroffen wurde. dürfe nicht vergessen werden, dass nach § 7 V StVO die Fahrspur (von dem Vordermann) jedenfalls nur dann gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht nur für Autobahnunfälle, sondern auch für Unfälle im Stadtgebiet, ob in Oranienburg oder andernorts.

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