Verzögerte Reparatur: Mietwagenkosten laufen weiter!

Nach einem Unfall hat der Geschädigte nach seiner Wahl Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder einen Mietwagen. Was aber, wenn sich die Reparatur verzögert und der Mietwagen länger als geplant behalten wird?

Das AG Köln hat in seinem Urteil vom 24.4.15 (A.Z.: 274 C 214/14) erneut bestätigt, dass ein solcher Fall nicht zur Kürzung der Mietwagenkosten führen darf. Ein Geschädigter ist auch nach Ablauf der von einem Sachverständigen (in dem Schadengutachten) prognostizierten Reparaturdauer nicht verpflichtet, sich umgehend nach der weiteren Reparaturdauer zu erkundigen. Verzögerungen im Reparaturablauf gehen nicht zulasten des Geschädigten, das Werkstattrisiko trägt nämlich der Schädiger (bzw. dessen Versicherer). Der Geschädigte darf auch noch einige Zeit abwarten, bis er verpflichtet ist, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen. Das Gericht wird sodann auch im Hinblick auf diesen Zeitrahmen noch konkreter: Eine Verzögerung der Reparatur um eine Woche liegt noch in einem Rahmen, der den Geschädigten nicht veranlassen muss, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht