Viele Unfälle ereignen sich beim Rückwärtsfahren. Daher heute eine kleine Zusammenstellung besonders häufig auftauchender Grundsatzfragen mit Beispielen aus der Rechtsprechung.
Beim Rückwärtsfahren kommt es in der Regel zur vollen Haftung des Rückwärtsfahrenden, wenn eine Kollision erfolgt. Die Formulierung des § 9 V StVO, die ein Rückwärtsfahren in der Art erfordert, „..dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“, bedeutet, dass dem Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird. Der Fahrzeugführer muss sich vor der Rückwärtsfahrt vergewissern, dass der Verkehrsraum hinter ihm frei ist. Dies gilt auch für Bereiche, die er im Rückspiegel nicht einsehen kann (vgl. u.a. OLG Nürnberg, NZV 1991, S. 67).
Während des Rückwärtsfahrens muss der Fahrer darauf achten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt. Er muss dabei so langsam fahren, dass er erforderlichenfalls SOFORT anhalten kann (vgl. OLG Köln, NZV 1994, S. 321). Kommt es im Zuge des Rückwärtsfahrens zu einer Kollision, so spricht wegen der gesteigerten Sorgfaltspflicht der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer (u.a. KG Berlin, zfs 2010, S.436).
Auch eine Sichtbehinderung durch Kopfstützen ist kein Entlastungsgrund (vgl. OLG Hamm NZV 1998, S. 372). Ist dem Fahrzeugführer die vollständige Sicht verwehrt, muss er sich sogar einer Hilfsperson bedienen, die hinter dem rückwärtsfahrenden Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer warnen kann und mit dem Fahrzeugführer Sichtkontakt hält. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten gelten auch auf nicht öffentlichen Flächen.
Und bei Parkplätzen gehen die Gerichte sogar noch weiter: auch wenn der Rückwärtsfahrer im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden hat, haftet er voll, da ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt gegeben ist (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, S. 123). Auch das AG Oldenburg befand jüngst in seinem Urteil vom 2.6.15 (A.Z.: 32 C 114/14): In einer Parkplatzsituation besteht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkenden, wenn dieser mit einem auf der „Parkplatzfahrbahn“ fahrenden Fahrzeug kollidiert. Es gilt dann NICHT die in Parkplatzsituationen so häufig bemühte Haftungsteilung wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 II StVO).