Winterreifenpflicht?

So langsam wird es nun doch Winter. Schon bald werden sich daher viele Bürger fragen, was es mit der angeblich eingeführten Pflicht zur Montage von Winterreifen bei Schneefällen auf sich hat. Schließlich will man nicht zu spät handeln, die Zustände aus dem letzten Winter in Oberhavel sind noch in guter Erinnerung. Zu dem Thema Winterreifenpflicht kursieren aber widersprüchliche und teilweise unrichtige Informationen durch die Medien.

Vorab ein wichtiger Hinweis: Es trifft nicht zu, dass durch die neue Regelung des § 2 III a StVO eine generelle Winterreifenpflicht eingeführt wurde! Die genannte, zum 1.5.2006 eingeführte Regelung besagt vielmehr, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist, und hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung. Es soll durch die Regelung sichergestellt werden, dass bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen Kraftfahrzeuge nicht mehr mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit Verkehrsbehinderungen verursachen (vgl. BR-Drucks. 813/05, S.13).

Der „Winterreifen“ ist hierbei leider nicht näher definiert. Dabei ist es doch für den Bürger von großer Bedeutung, ob er beim Fahren ein Bußgeld riskiert (Nr. 5a des Bußgeldkatalogs). Hier die Lösung: Entscheidend ist, ob es sich bei den am Fahrzeug angebrachten Reifen um einen „für winterliche Straßenverhältnisse geeigneten“ Reifen handelt. Als solche werden Reifen mit einer weicheren Gummimischung und einem gröberen Profil angesehen, also auch sogenannte „M+S“ Reifen. Diese haben die erforderlichen Sicherheitsvorteile, wenn die Profiltiefe größer ist als 1,6mm. Auch „Ganzjahresreifen“ sind unter diesen Voraussetzungen ausreichend.

Wie werden Verstöße geahndet? Fährt der Verkehrsteilnehmer nur ohne die genannte Ausrüstung, wird ein Verwarnungsgeld von 20 € fällig (Nr. 5a BKat). Kommt es hingegen durch die Teilnahme am Straßenverkehr zu einer Behinderung, so ist dies mit 40 € und einem Punkt in Flensburg sanktioniert (Nr. 5a.1 BKat).

Erhält man zu Unrecht einen Bußgeldbescheid, kann dieser durch einen Einspruch angegriffen werden. Die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).

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