Unfall im Straßenverkehr – Wenn es erst einmal zum „Knall“ gekommen ist, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen (§§ 249, 253 BGB). Neben dem reinen Unfallschaden am PKW kann der Geschädigte bei der Versicherung des Unfallverursachers für Verletzungen am Körper Schmerzensgeld fordern.
Hinsichtlich der Höhe von Schmerzensgeldern gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es existieren jedoch einschlägige Tabellen mit in ähnlichen Fällen durch deutsche Gerichte zugesprochenen Schadensbeträgen. Sie geben eine Richtschnur bei der Frage, wie viel Schmerzensgeld Sie verlangen können. Grundsätzlich gilt: Dem Schmerzensgeld an sich kommt in rechtlicher Hinsicht eine Art Doppelfunktion zu. Einerseits soll es dem Verletzten für die erlittenen körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen entschädigen, andererseits soll die sogenannte Genugtuungsfunktion dem Schmerzensgeld etwas von dem Charakter einer Buße verleihen.
Der Rechtsanwalt wird dem Betroffenen dahingehend weiterhelfen können, dass er ihm anhand seiner Erfahrung und Kenntnisse hinsichtlich der einschlägigen Schmerzensgeldtabellen schon vorab mitteilt, wie hoch ein etwaiges Schmerzensgeld aufgrund der Verletzungen ausfallen kann. Hier einige Beispiele: Für Schädelfrakturen sind € 32.500,- ausgeurteilt worden (OLG Nürnberg, Urteil 8 U 1741 / 97). Für Schnitt- und Platzwunden kann ein Geschädigter in Einzelfällen bis zu € 5.000,- (Urteil OLG Frankfurt, 15 U 129 / 97), für eine Schädelprellung bis zu € 2.500,- (Urteil OLG Karlsruhe, 10 U 85 / 99) bekommen.
Neben dem Schmerzensgeld an sich, kann der Verletzte noch Ersatz für weitere Schäden, die im Zusammenhang mit der Körperverletzung stehen, geltend machen. Hierzu zählen insbesondere Heilungskosten, Verdienstausfall und Erwerbsminderung. Diese Schäden werden jedoch häufig von den eigenen Versicherungen (Krankenkasse, Berufsunfallversicherung etc.) oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Der Ersatzanspruch geht in diesen Fällen jedoch auf diese Institutionen über, d.h. nur diese können derartige Schäden gegenüber dem Schädiger geltend machen.
Wenn Sie durch einem Verkehrsunfall körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben, sollten Sie sofort einen Arzt konsultieren. Der Arzt Ihres Vertrauens wird Sie untersuchen. Er wird dann auch ein entsprechendes Gutachten über Art, Umfang und Schwere der erlittenen Verletzungen erstellen. In diesem Gutachten wird er auch gegebenenfalls Stellung zu eventuellen Dauerschäden nehmen. Mit dem Gutachten kann belegt werden, dass Sie auch die genannten Verletzungen durch den Unfall erlitten haben. Es wird in der Regel notwendig sein, den Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, so dass die Versicherung des Unfallgegners gegebenenfalls bei dem Arzt ein weiteres Gutachten einholen kann.
Hilft auch dies nicht, kann und muss der Anwalt Klage erheben. Was viele nicht wissen: die gegnerische Haftpflichtversicherung ist zur Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung verpflichtet, wenn der Unfallgegner den Unfall verursacht hat (§§ 249; 286 BGB). Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung tritt ebenfalls ein.
Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).