Nach einem Unfall hat der Geschädigte das Recht, sich die Schadenssumme auszahlen zu lassen, ohne dass er repariert. Man nennt dies Abrechnung auf Gutachtenbasis. Das Problem: in solch einem Gutachten sind regelmäßig Ersatzteilpreisaufschläge enthalten, die sogenannten UPE-Aufschläge. Es handelt sich dabei um erhobene Zuschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers hinzugerechnet, sprich aufgeschlagen werden. Mit anderen Worten, dafür dass eine Markenwerkstatt die Originalersatzteile auf Lager hält, verlangt sie einen Aufschlag. Damit soll u.a. der (ja zusätzlich anfallende) Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist. Die Versicherungen (d.h. die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) stürzen sich immer wieder auf diesen Punkt und kürzen die UPE-Aufschläge ganz einfach aus dem Gutachten und damit aus der Forderung des Geschädigten heraus.
Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist uneinheitlich. Nach der überwiegenden Meinung der Gerichte haben die Versicherungen Unrecht, d.h. es können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden. Dies gilt zumindest, soweit sie regional üblich sind, denn dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (vgl. u.a. OLG Düsseldorf vom 25.06.2001, 1 U 126/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, ebenso KG Berlin, Urt. v. 10.09.2007, 22 U 224/06).
Die ständige Verfügbarkeit verkürzt immerhin in der Regel die Reparaturdauer, so dass der Geschädigte an dieser Stelle nicht etwa höhere Kosten verursacht, sondern seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) sogar in erhöhtem Maße nachkommt.
Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären.
Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade aber nicht maßgeblich.
Ansonsten hat sich nichts an der generell bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag zu bezahlen, oder aber ihn nach § 249 BGB nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009).