Wichtiges Urteil des LG Stade (Zivilgericht) im November letzten Jahres!. Wenn nach einem Verkehrsunfall auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, kommt oftmals dem ermittelten Restwert des verunfallten Fahrzeuges eine Bedeutung zu. Die Erfahrung gerade aus der jüngsten Zeit zeigt, dass hier von Seiten der Versicherungen erheblich gekürzt und – man muss es leider so sagen – auch getrickst wird. Vorab: wenn es keinen Totalschaden gegeben hat, also die Reparatur ausweislich des Gutachtens noch wirtschaftlich sinnvoll ist, hat der Restwert in der Schadensberechnung nichts zu suchen. Der Restwert hat keine Bedeutung, weil er ja gerade nicht realisiert wird, sprich es nicht zur Verwertung Ihres Fahrzeuges kommt. Denn dieses bleibt ja in Ihrem Besitz, der mögliche Veräußerungserlös interessiert nicht.
Erst wenn eine sogenannte Totalschaden-Abrechnung erfolgt, sprich der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert (=das, was das Fahrzeug vor dem Unfall noch wert war) übersteigt, kommt der Restwert ins Spiel. Hier kommt es nun oftmals zu folgender Situation. Aus dem eingeholten Gutachten (nochmals: die Einholung empfiehlt sich immer!) ergibt sich ein bestimmter Restwert und der Geschädigte fragt sich nun, was tun mit dem Wrack. Klare Antwort: Sie können zu diesem Preis (des Gutachtens) verkaufen, und zwar sofort. Erst wenn Ihnen von dem Versicherer ein höheres Restwertangebot vorgelegt wird und Sie nur noch eine hierin angegebene Telefonnummer anrufen müssen, unter der Ihnen nach dem Motto „nach Anruf sofort Abholung gegen Cash“ eine höhere Restwerterzielung ermöglicht wird, müssen Sie dies annehmen. Ansonsten kann Ihnen der zuvor tatsächlich (durch den Verkauf) erzielte Restwert nicht entgegen gehalten, sprich abgezogen werden. Das LG Stade hat nun in seinem Urteil vom 30.11.12 (A.Z.: 1 S 41/12) entschieden dass dies selbst dann gilt, wenn durch den Schädiger gebeten wird, mit der Veräußerung zu warten, ohne zugleich ein höheres Restwertangebot konkret mitzuteilen. Sie können also sofort verkaufen, ohne Gefahr zu laufen, dass ihr Anspruch gekürzt wird.