Abschleppen eines PKW

Das Abschleppen von Fahrzeugen ist eine sehr beliebte Thematik in der juristischen Ausbildung. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind teilweise höchst kompliziert und umstritten. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften sind landesrechtliche Bestimmungen, so dass die Abschleppfälle von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beurteilen sind. Weiterhin treten in der Praxis zahlreiche unterschiedliche Konstellationen auf, in denen ein Fahrzeug abgeschleppt wird oder abgeschleppt werden soll. Teilweise werden Fahrzeuge abgeschleppt, weil sie den fließenden Verkehr behindern. Oftmals soll aber auch derjenige abgeschleppt werden, der einen privaten Stellplatz eines anderen zugeparkt hat, oder der sonst unzulässig auf einem Privatgrundstück parkt. Dabei kommt es dann nicht selten vor, dass der eigentlich Berechtigte sich „rächt“, indem er das unberechtigt abgestellte Fahrzeug einfach zuparkt, so dass der Zugeparkte daran gehindert ist, sein Fahrzeug zu bewegen.

Wegen der zahlreichen Konstellationen und Probleme beim Abschleppen kann hier also kein Anspruch auf eine vollständige Darstellung erhoben werden. Allgemein soll nur erwähnt werden, dass eine Abschleppmaßnahme immer auch verhältnismäßig sein muss, um rechtmäßig zu sein. Das bedeutet, dass kein milderes Mittel als das Abschleppen zur Verfügung stehen darf, um die Störung zu beseitigen, und dass die Abschleppmaßnahme darüber hinaus auch erforderlich sein muss. Sofern das nicht der Fall ist, ist es regelmäßig auch unverhältnismäßig und daher rechtswidrig, den von der Abschleppmaßnahme Betroffenen mit den Kosten des Abschleppens zu belasten. Eine unverhältnismäßige Abschleppmaßnahme kann z.B. vorliegen, wenn von dem abgeschleppten Fahrzeug keinerlei Behinderung oder Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht.

In der Rechtsprechung wurde es teilweise auch für unverhältnismäßig angesehen, wenn ein Fahrzeug abgeschleppt wurde, in dem ein sichtbarer Zettel mit der Handy-Nummer des Fahrers angebracht war. Es wurde dabei argumentiert, die Polizei hätte zunächst versuchen müssen, den Fahrer auf seinem Handy zu erreichen und diesen zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Aber Achtung: Es gibt inzwischen auch Gerichtsentscheidungen, wonach ein bloßer Zettel mit der Handy-Nummer des Fahrers einer Abschleppmaßnahme nicht entgegensteht. Im Zweifel heißt es daher: Augen auf bei der Parkplatzsuche, und im Zweifel lieber eine Runde mehr drehen.

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