Acht Monate nach der Tat: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mehr

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann unverhältnismäßig sein, wenn seit der Tat acht Monate vergangen sind, und der Fahrer seitdem ohne Beanstandung unterwegs war. Über diesen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken soll heute informiert werden. Denn wie man sieht, sind die Urteile der Deutschen Gerichte nicht immer zwangsläufig „autofahrerfeindlich“. Man muss nur wissen,wie man im Einzelfall rechtlich die richtigen taktischen Register zieht.

Aber zum Fall. Ein Lkw-Fahrer war dringend verdächtig, im März 2006 bei einem Überholvorgang einen anderen Lkw gerammt und dann Unfallflucht begangen zu haben. Erst im November 2006 erging der Beschluss des Amtsgerichts, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen würde. Dem widersprach in zweiter Instanz das Landgericht Saarbrücken: Das Unfallgeschehen sei bekannt gewesen – Nachermittlungen seien nicht notwendig gewesen. Trotzdem habe es sieben Monate gedauert, bis die Staatanwaltschaft den Antrag auf vorläufige Entziehung gestellt und acht Monate, bis das Amtsgericht dieses auch beschlossen habe. In den Monaten zwischen dem Unfall und dem Beschluss des Amtsgerichts habe der Angeklagte unbeanstandet und ohne negativ aufzufallen am Straßenverkehr teilgenommen. Das heiße, es bestünden keine dringenden Gründe mehr, dem Lkw-Fahrer seinen Führerschein endgültig zu entziehen. Eine vorläufige Entziehung sei damit aber unverhältnismäßig. Der Lkw-Fahrer durfte also seinen Führerschein behalten. Dies war besonders wichtig, da so die Einnahmequelle seines Berufes und damit die Unterhaltung seiner Familie weiterhin möglich war. Man kann es so sagen, dass hier eine Existenz gerettet wurde.

Der Fall zeigt, dass es sich in bestimmten Fallkonstellationen lohnen kann, in die zweite Instanz zu gehen und den Rechtsweg auszuschöpfen. In solchen Fällen benötigt man einen Verkehrsrechtsanwalt. Was viele nicht wissen: die Verkehrsrechtsschutzversicherung trägt in solchen Fällen die Gerichts- und Anwaltskosten. Das bedeutet, dass dieses Ausschöpfen der rechtlichen Möglichkeiten den Betroffenen noch nicht einmal Geld kostet.