Abstandsverstoß und das Recht zu Schweigen

Bei Übersendung eines Anhörungsbogens wird dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, zu dem Tatvorwurf (z.B. Abstandsverstoß) Stellung zu nehmen. Man kann es nicht oft genug sagen, aber der Betroffene tut sich keinen Gefallen, wenn er eine Stellungnahme abgibt, anstatt einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. WICHTIG: Sie müssen sich als Betroffener nicht zur Tat äußern. Übergeben Sie die Angelegenheit lieber einem Rechtsanwalt. Lediglich wenn die Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum) falsch sind, müssen Sie die Angaben korrigieren. Die Tatsache, dass der Anhörungsbogen Sie per Brief erreicht hat, spricht aber schon gegen einen Korrekturbedarf. NOCHMAL: mehr müssen Sie nicht erklären, und Sie sollten dies auch nicht tun. Lassen Sie sich bei Zweifeln von einem Rechtsanwalt beraten. Die Aufforderung zur Stellungnahme ist regelmäßig so formuliert, dass man meint, sich rechtfertigen zu müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Niemand muss sich belasten, zum Beispiel durch Einräumen der Fahrereigenschaft.Nehmen wir dazu folgendes Beispiel. Lkw-Fahrer sind verpflichtet, auf der Bundesautobahn einen Sicherheitsabstand von 50m einzuhalten. An vielen Autobahnabschnitten finden – von Brücken herab – Videoaufnahmen statt, mit denen die sog. Lkw-Spur überwacht wird. Dabei gibt es eine Kamera, die den Fernbereich dokumentiert und eine sog. IDENT-Kamera, die den Nahbereich dokumentiert.In Nordrhein-Westfalen trat nun folgendes Problem auf: Weder im Fern- noch im Nahbereich wird die fahrende Person gefilmt, bzw. kann sie identifiziert werden. Für den jeweiligen Betroffenen bedeutet das natürlich, dass er zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf schweigen sollte und sich stattdessen ein beauftragter Rechtsanwalt äußert! Das Gericht muss dann seine Identität als Fahrer feststellen. Wenn Sie glauben, dass man dies auf Grund der Daten aus dem digitalen Tachographen könne – immerhin wird dort ja angezeigt, wessen Fahrerkarte zum Tatzeitpunkt benutzt worden ist – irren Sie. Denn diese Daten sagen nur aus, dass die jeweilige Fahrerkarte benutzt worden ist, nicht aber, dass der Betroffene auch tatsächlich gefahren ist.