Punkteabbau nur noch bis zum Ende des Jahres möglich?

Das bisherige Flensburger Zentralregister, vielen bekannt als „Punktekonto“, soll in Kürze in Fahreignungsregister umbenannt werden. Aber es bleibt nicht bei einer bloßen Namensänderung: Die gesetzlichen Regelungen rund um Punkte und Führerschein sollen grundlegend reformiert werden. Das besondere Augenmerk soll heute auf die nach bisherigem Recht noch möglichen Punkteabbaumaßnahmen gelenkt werden. Zunächst zur Statistik: Im Jahr 2011 nahmen gut 18.800 Personen in Deutschland an Maßnahmen (Seminaren) teil, die zu einem freiwilligen Punkteabbau führten. Dies konnte in so manchem Fall den Führerschein retten. Jedenfalls haben etwa 15.200 Personen eine Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegt.

Und nun kommt es. Nach der geplanten Punktereform soll eine solche Abbaumöglichkeit eventuell nicht mehr bestehen. Es sollen künftig zwar von der Fahrerlaubnisbehörde Fahreignungsseminare angeordnet werden können, die sich in eine edukative (EVA) und eine verkehrspsychologische (VPS) Teilmaßnahme aufgeteilt werden. ABER: diese Maßnahmen werden – zumindest nach dem gegenwärtigen Stand – nicht zur Reduzierung des Punktestandes führen. Dieser Punkt wird möglicherweise noch abgeändert, derzeit ist dies aber Stand der Dinge. Bekannt ist weiterhin, dass nach der neuen Gesetzeslage das Seminar bei sechs bis sieben Punkten angeordnet werden und innerhalb von drei Monaten das Bestehen der Führerscheinstelle nachgewiesen werden soll.

Nach Vorstellung des Ministeriums sollen die alten Punkte nach einem bereits festgelegten Schlüssel in neue Punkte umgerechnet werden (nämlich: 1 bis 3 alt = 1 neu; 4-7 alt = 2 neu; 8-9 alt = 3 neu; 10-11 alt = 4 neu; 12-13 alt = 5 neu; 14-15 alt = 6 neu; 16-17 alt = 7 neu; 18 und mehr alt = 8 neu = Entzug der Fahrerlaubnis.)

Da fragt man sich doch, wann denn nun die neuen Regelungen gelten. Denn: Wenn ich nach altem Recht noch Punkte abbauen kann, werden entsprechend weniger Punkte später nach dem zuvor genannten Schlüssel umgerechnet. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist somit von entscheidender Bedeutung. Und hier wird es jetzt unklar. Nach dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) soll ein Inkrafttreten zum 1.1.2013 angestrebt werden. Ob dies zeitlich noch umsetzbar ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Dementiert worden ist der Termin dennoch nicht. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, muss daher bis zur Jahreswende abgebaut haben.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg