Alkohol am Steuer

eines E-Bikes?

Die Rechtsprechung zu dem Vorwurf „Alkohol am Steuer“ ist für Autofahrer inzwischen einheitlich. Hier gilt, dass ab 1,1 Promille eine Straftat begeht, wer (ohne einen Unfall zu verursachen) ein Kraftfahrzeug führt. Für Radfahrer gilt hingegen nach der Rechtsprechung des BGH die Grenze von 1,6 Promille, ab der strafbares Handeln vorliegt.

Für beide Gruppen gilt sodann im Falle einer Verurteilung die grundsätzliche Möglichkeit der Anordnung einer MPU durch die Führerscheinstelle (vgl. z.B.: http://www.ra-hartmann.de/die-medizinisch-psychologische-untersuchung-mpu-der-idiotentest-dr.-hartmann-partner.html), aber auch darum soll es heute nicht gehen.

Immer beliebter werden in Deutschland nämlich die sogenannten E-Bikes. Interessant ist daher in dem geschilderten Zusammenhang die Frage, ob denn nun die Grenze von 1,1 oder 1,6 Promille für Fahrten mit einem solchen Gefährt gilt. Hier die Antwort. Die Einordnung eines E-Bikes (oder Pedelecs) hängt von der Stärke des Antriebs, also des Elektromotors, ab. Bewirkt dieser für sich allein, d.h. ohne Hinzutreten der Muskelkraft des Fahrers, keine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h, handelt es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm um ein Fahrrad (OLG Hamm, A.Z.: 4 RBs 47/13 = DAR 2013, 712, NZV 2014, 482), für das die entsprechende Promillegrenze von 1,6 gilt. Für stärkere E-Bikes gibt es auch schon eine Entscheidung, die das OLG Dresden (DAR 2014, 396) fällte: Hier wurde ein Pocket-Bike mit einem stärkeren Antrieb, also zur Erzielung von mehr als 25 km/h, als Kraftfahrzeug eingestuft.

Diese Sichtweise hat inzwischen auch der Gesetzgeber übernommen, wenn auch (wie so häufig) in weniger verständlicher Form. Es wurde mit dem neu eingeführten Absatz 3 des § 1 StVG die aufgeworfene Frage so geregelt:

Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert (auf Deutsch: E-Bike, Anm.) und
1.    beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.    wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.