Verlust des Führerscheins nach Unfallflucht

Auch nachdem ein Verkehrsteilnehmer eine Unfallflucht (§ 142 StGB) begangen hat, ist nicht in jedem Falle die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Gesetz gleich. Hinzu kommen muss nämlich, dass ein „bedeutender Schaden“ entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr 3 StGB).
Die Frage, ab wann ein solcher bedeutender Schaden vorliegt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Es reicht eben nicht jeder Kratzer. Zum Teil wurden schon € 1000.- für ausreichend gehalten.
Aber es wird nunmal alles teurer, was ist nun also mit dieser Grenze? Das Landgericht Braunschweig hat nun folgerichtig in einer lesenswerten Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (§ 111a StPO) am 3.6.2016 entschieden, dass unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung der Wert für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nummer 3 StGB ab dem Jahr 2016 auf mindestens 1500 € festzusetzen ist. Der Antrag der Staatsanwaltschaft wurde daher abgelehnt.
Dies bedeutet, dass in vielen Unfallfluchtsachen (Massendelikt!) die Entziehung der Fahrerlaubnis – weder während des Ermittlungsverfahrens, noch in der Hauptverhandlung – nicht zulässig ist. Das Aktenzeichen der Entscheidung des LG Braunschweig: 8 QS 113/16.

Betroffene sollten sich frühzeitig beraten und vertreten lassen. Bedenken Sie: es geht um Ihren Führerschein.