Viele wissen es nicht: auch das Fahrradfahren kann einem Verkehrsteilnehmer verboten werden, wenn er zuvor wegen Alkohol am Steuer auffällig geworden ist. Ein Fahrverbot (bezogen auf das Fahrrad) mangels Fristsetzung für Vorlage eines medizinisch-psychologisches Gutachtens ist aber aus formalen Gründen rechtswidrig. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (Aktenzeichen: 9 A 3272/10 – Urteil vom 28.07.2011) entschieden, dass ein gegen einen Fahrradfahrer verhängtes Verbot zum Führen führerscheinfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr (hier: Fahrrad) unzulässig war. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis wegen Straßenverkehrsgefährdung entzogen worden, nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt von knapp 1,7 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Danach befuhr er unter Alkohol mit einer BAK von etwas mehr als 3 Promille mit dem Fahrrad eine öffentliche Straße. Die Verwaltungsbehörde überprüfte daraufhin die Fahreignung des Klägers und forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Gegen das darauf folgende Verbot der Nutzung seines Fahrrades klagte der Mann. Da ihm für die Vorlage des Gutachtens keine Frist gesetzt worden war, war das von der Stadt verhängte Fahrverbot aus formalen Gründen rechtswidrig. Die Behörde hatte den Kläger lediglich aufgefordert, das Gutachten „unverzüglich“ vorzulegen, was das Gericht nicht als Bestimmung einer Frist ansah. Das führt dazu, dass das gegen den Kläger verhängte Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, rechtswidrig war. Er durfte also weiter Fahrrad fahren. Bei Setzen einer wirksamen Frist kann die Sache jedoch anders ausgehen. Sie sollten in jedem Fall unter Alkohol weder Fahrrad, noch Auto fahren.
Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
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