MPU bei Spuren von Drogen im Blut

Bei den Themen Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) und Entziehung der Fahrerlaubnis denkt man in erster Linie an Alkohol im Straßenverkehr. Dies ist auch im Amtsgerichtsbezirk Oranienburg ein ständig wiederkehrendes verkehrsrechtliches Thema. In letzter Zeit sind jedoch Maßnahmen der Führerscheinstelle (u.a. des Landkreises Oberhavel) im Vormarsch, die sich auf den Nachweis von Drogen (in erster Linie Cannabis, Amphetamine und Kokain) stützen. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass eine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung dieser Mittel eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a II Straßenverkehrsgesetz (StVG) darstellt. Hier droht ein Fahrverbot, nach dessen Verbüßung man den Führerschein zurück erhält.

Was viele unterschätzen: Völlig unabhängig davon kann die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen werden, und zwar auf Grundlage von § 46 i.V.m. § 14 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Straßenverkehrsrechtlich sind dabei von Bedeutung die Werte der sogenannten Grenzwertkommission. Diese stellen zwar keine absoluten Grenzwerte wie z.B. die Promillezahl beim Alkohol dar, sie werden in der Praxis jedoch ähnlich gehandhabt. Und hier tun sich viele Einzelfragen auf. So hatte jüngst das Niedersächsische OVG in seinem Beschluss vom 23.11.2011 (A.Z. 12 ME 245/11) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene Amphetamine im Blut aufwies, und zwar den Wert von 11 Nanogramm (ng) / ml. Dieser Wert liegt unterhalb des o.g. Grenzwertes der Grenzwertkommission (bei Amphetaminen: 25,0 ng/ml) und war zudem ausweislich eines fachärztlichen Attestes der Einnahme des Raucherentwöhnungsmittels Zyban geschuldet. Dieses enhalte, so der Antragsteller, den Wirkstoff Bupropion und könne zu einem fälschlich positiven Drogentest führen. Und in der Tat bestimmt § 24a II S.3 StVG, dass kein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz vorliegt, wenn die nachgewiesene Substanz „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“. Diese Vorschrift ist für einen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht von großer Bedeutung und hieran hält sich auch das Amtsgericht Oranienburg. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter des Niedersächsischen OVG jedoch war die Entziehung der Fahrerlaubnis dennoch zurecht erfolgt. Die Begründung kann – stark verkürzt – so zusammengefasst werden, dass bei dem vorliegend gemessenen Wert auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Messungenauigkeit ein sicherer Nachweis des Konsums vorgelegen habe, eine Quantifizierung sei nicht erforderlich..

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