Anwaltstätigkeit bei Geschwindigkeitsfällen

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von dem Ziel bestimmt, ein für den Betroffenen möglichst günstiges Ergebnis herbeizuführen. Im Idealfall wäre dies ein Freispruch des Betroffenen oder aber eine Einstellung des Bußgeldverfahrens, gegebenenfalls nach Rücknahme eines bereits erlassenen Bußgeldbescheids durch die Ermittlungsbehörde. Ein unter den gegebenen Umständen optimales Ergebnis kann aber auch so aussehen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts dazu führt, dass ein Fahrverbot oder eine Eintragung von Punkten zu Lasten des Betroffenen ausbleibt, oder dass vor einer Eintragung neuer Punkte die Tilgung älterer Punkte erfolgt. Dem Betroffenen rät der Rechtsanwalt im Regelfall, keinerlei Angaben zur Sache zu machen. Auf einen Anhörungsbogen sollte nicht der Betroffene, sondern der Rechtsanwalt antworten. Einer Vorladung zu einem Gespräch bei der Polizei sollte der Betroffene nicht folgen. Der Rechtsanwalt bei kann den Termin für den Betroffnen absagen und / oder eine schriftliche Einlassung zur Sache abgeben. Falls die Polizei am Arbeitsplatz oder am Wohnort des Betroffenen ermittelt, sollte der Betroffene in aller Regel von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und so sicherstellen, dass er keine Informationen zur Akte gelangen lässt, die ihn später belasten könnten. HINWEIS: Der Betroffene muss sein Schweigen nicht begründen! Auch bei etwaigen telefonischen Rückfragen der Ermittlungsbehörde sollte der Betroffene keinerlei Angaben zur Sache machen. Der Rechtsanwalt zeigt zunächst bei der Verfolgungsbehörde unter Vollmachtsvorlage an, dass er den Betroffenen vertritt und beantragt Akteneinsicht. Nach Einsicht der Ermittlungsakte weiß der Rechtsanwalt, welchen Kenntnisstand die Verfolgungsbehörde hat, und es kann eine erfolgversprechende Vorgehensweise für das weitere Verfahren gefunden werden. Es kann dann beurteilt werden, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorliegen. Gegebenenfalls kann ein entsprechender Beweisantrag vorbereitet werden. Die einzelnen Möglichkeiten und Strategien, für den Betroffenen tätig zu werden, sind selbstverständlich zu verschieden, als dass sie hier im Einzelnen erläutert werden können. WICHTIG: Selbst wenn die Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat, kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einfach zurück genommen werden. Mit anderen Worten, es kann keine Verschlechterung der Rechtsfolge eintreten. Ebenfalls wichtig: wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, kostet die Verteidigung den Betroffenen keinen Cent.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt ein Büro in der Bernauer Straße 29 in Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).