nicht erforderlich
In Bußgeldsachen, beispielsweise wenn es um den Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes geht, kann sich der Betroffene stets von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreien lassen. Immer wieder versuchen die Amtsgerichte aber, über eine – fehlerhafte – Ablehnung von Entbindungsanträgen der Betroffenen Bußgeldsachen schnell und einfach zu „erledigen“.
So hatte auch in einer Verhandlung vor einem Amtsgericht in Westfalen, in der der Betroffene beantragt hatte, von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden, diesen Antrag abgelehnt. Der Betroffene hatte aber seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, keine weiteren Angaben zur Sache zu machen. Dies ist sein gutes Recht. Das OLG Hamm hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Amtsgericht korrigiert. Selbstverständlich hätte das Amtsgericht dem Antrag folgen müssen. In der Entscheidung des OLG Hamm (Datum: 20. 7. 16, A.Z.: 2 R BS 131/6) stellt dieses klar, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Amtsgerichts gestellt ist. Dieses muss vielmehr dem Antrag entsprechend, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorliegen.
Unter den genannten Voraussetzungen (Einräumen der Fahrereigenschaft, Ankündigung, keine weiteren Angaben zu machen) ist durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten. Auch die von dem Amtsgericht gewählte Begründung, dass möglicherweise Polizeibeamte als Zeugen sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Prozess besser erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht nicht aus, um den Entbindungsantrag abzulehnen.
Die Entscheidung ist absolut zutreffend. Das Vorgehen des Amtsgerichtes ist in keiner Hinsicht nachvollziehbar. Wenn sodann in der Rechtsbeschwerde die Verfahrensrüge erhoben wird, wird das Amtsgericht regelmäßig durch das Oberlandesgericht korrigiert (§ 73 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Man sieht: durch einen Verteidiger sollten auch in Bußgeldsachen alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Rechte des Betroffenen zu wahren.