Entziehung der Fahrerlaubnis

wegen Rumballerns mit einem Luftgewehr

Weitgehend unbekannt ist, dass die Fahrerlaubnis auch wegen Handlungsweisen entzogen werden kann, die gar nicht im Straßenverkehr stattfinden. Wenn der Betroffene durch sein Verhalten Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er auch im Straßenverkehr eine recht feindliche Gesinnung an den Tag legen würde, kann durchaus auch aus „straßenverkehrsrechtsfremden“ Aspekten der Führerschein entzogen werden.

So wie in folgendem Fall. Der (26-jährige) Fahrerlaubnisinhaber hatte mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf dem Pausenhof einer Schule gezielt, geschossen und diesen verletzt. Im Beisein eines Freundes soll er beim Anlegen vor dem Schuss gesagt haben: „das wäre ein guter Kopftreffer“.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach Abschluss des Strafverfahrens den Mann aufgefordert, zur Klärung seiner Fahreignung eine Fahreignungsbegutachtung (= MPU, auch genannt „Idiotentest“) zu absolvieren. Daraufhin war der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bei dem Betroffenen vorliegen. Es sei zu erwarten, dass der Schütze zukünftig erheblich oder wiederholt auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Daraufhin ist dem an die Fahrerlaubnis entzogen worden. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 V VwGO) hatte beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (Aktenzeichen 3L168/6, Entscheidung vom 8.3.2016) keinen Erfolg.

Eine ebenso nachvollziehbare, wie bemerkenswerte Entscheidung. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich darüber im Klaren sein, dass die Führerscheinstelle – völlig unabhängig von dem Ausgang eines vorangegangenen Strafverfahrens – jeden Verkehrsteilnehmer bei Vorliegen von Anhaltspunkten auf seine Fahreignung überprüfen kann. Wenn dann ein Verkehrspsychologe zu der Überzeugung kommt, dass der Betroffene auch im Straßenverkehr Gesetze verletzen wird, kann dies die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Und zwar auch ohne, dass der Betroffene davor im Straßenverkehr aufgefallen war.

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