Heute geht es um die Frage, ob die Blitzer-App nicht eigentlich de Facto legal ist.
Der Einsatz der sogenannten Blitzer-App nimmt stark zu. Dies liegt natürlich daran, dass die Ordnungsbehörden immer stärker die Geschwindigkeit kontrollieren und auch immer höhere Bußgelder erhoben werden. Jüngst gab es dazu eine erneute Erhöhung der Bußgeldsätze, Sie werden es mitbekommen haben.
Nun hatte die Rechtsprechung, nicht überraschend, schnell damit zu tun, ob der Einsatz der Blitzer-App nun verboten ist, und wenn ja, wie das sanktioniert wird. So hatte der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle bereits im November 2015 entschieden, dass ein Smartphone ein technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei, falls darauf eine sogenannte Blitzer-App installiert ist. Mit Installation und Nutzung der Blitzer-App enthalte das Smartphone über seine sonstigen Zwecke hinaus die zusätzliche Funktion eines Blitzer Warngerät ist. Da dabei sei es ohne Bedeutung, ob die Blitzer-App tatsächlich einwandfrei funktioniert habe.
In der Folge haben dann viele Verteidiger die Ärmel hochgekrempelt und zahlreiche Fälle zu einer Modifizierung dieser kniffligen Rechtsprechung geführt. So war schnell klar, dass die Benutzung durch den Beifahrer beispielsweise nicht verboten ist, sodass eine Umgebung ohne weiteres möglich ist, in dem der Beifahrer die App bedient und sodann dem Fahrer zuruft: „da vorne wird geblitzt!“. Die Verbotsnorm war also schnell ausgehebelt.
Nun gibt es ein Zurückrudern auf ganz anderem Gebiet, was vielen offenbar gar nicht aufgefallen ist. Nämlich bei der Formulierung der Verbotsnorm (§ 23 StVO). Und zwar hatte zuvor in einem Verfahren der Verteidiger erfolgreich geltend machen können, dass die Blitzer-App ja gar nicht nur zur Anzeige von Blitzerstellen benutzt wird, sondern auch z.B. der Einhaltung der gefahrenen Geschwindigkeit führen kann, indem die App einen Warnton von sich gibt, wenn die gefahrene Geschwindigkeit (ohne, dass eine Blitzerstelle vorhanden ist) überschritten wird. Demzufolge ist in § 23 StVO recht unbemerkt in Absatz 1 c , Satz 3 eine neue Passage eingeführt worden, die lautet:
Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
Aha. Also ist nicht die Benutzung der App per se verboten, sondern nur die Warnfunktion. Der Nachweis eines Verstoßes wird hierdurch gewiss nicht einfacher.
Man sieht, dass vorliegend es für die Rechtsprechung also schwieriger wird, einen Verstoß gegen das Verbot der Nutzung von Blitzer Apps zu sanktionieren. Im Zweifel wird sich der Fahrer immer darauf berufen können, dass die (verbotene) Funktion des Warnens vor Blitzerstellen ja gar nicht angesprochen worden ist.
Fazit: sie sollten sich gegen einen Bußgeldbescheid in, in jedem Falle wären. Vergessen Sie nicht: ihre Verkehrs-Rechtsschutzversicherung tritt ein, sodass sie kein Kostenrisiko haben. Weiterhin kann nur zu ihren Gunsten abgewichen werden, das heißt