Blitzinfo Verkehrsrecht I

Rund um das Autofahren ergehen ständig neue, wichtige Urteile. Hier ein Auszug von Entscheidungen, die für den Bürger wichtig sind.

Gebrauchtwagenkauf: Käufer muss keine Erkundigungen beim Voreigentümer einholen

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Käufer seine Gewährleistungsrechte verliert, wenn er den Kaufgegenstand nicht vor dem Kauf eingehend untersucht und Erkundigungen beim Voreigentümer einholt, ist unwirksam. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Käufer verpflichtet war, alle ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen über das Fahrzeug durch Anfragen bei Vorbesitzern, durch die Überprüfung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt und durch andere zumutbare Maßnahmen, wie Probefahrten zu ermitteln. Sofern er dies nicht tue, verliere er alle Gewährleistungsansprüche für die Mängel, die er andernfalls hätte erkennen können. Der Käufer sah sich das Fahrzeug zwar näher an, befragte aber nicht den Voreigentümer. Als er nach dem Kauf von einem früheren Unfallschaden erfuhr, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrags. Der Verkäufer verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, der Käufer sei seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen. Das OLG machte deutlich, dass die Vereinbarung im Kaufvertrag unwirksam sei. Die verwendete Klausel sei ungewöhnlich, der Käufer müsse mit einer solchen Klausel nicht rechnen.

Nochmals Gebrauchtwagen: Verkäufer muss mehrjährige Standzeit ungefragt offenbaren

Die Standzeit eines gebrauchten Pkws von drei oder mehr Jahren stellt einen Fehler dar, den der Verkäufer dem Käufer ungefragt offenbaren muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf begründete diese Entscheidung damit, dass üblicherweise eine derart lange Standzeit die Gefahr technischer Standschäden wie z.B. Korrosionsschäden, Rostbildung im Tank, Beeinträchtigung der Benzinzufuhr zum Motor etc. zur Folge haben könne.

Neuwagen: Festfrieren der Türen ist ein Mangel

Frieren die Türen eines fabrikneuen VW Golf an der beflockten Dachleiste fest, entspricht dies nicht dem Stand der Technik und stellt einen Mangel des Fahrzeugs dar, so das Amtsgericht (AG) Bielefeld.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).