Entzug des Führerscheins: Ausnahmen

Wenn durch das Gericht der Führerschein entzogen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen gemacht werden. Bestimmte Fahrzeuge können dann weiter gefahren werden. Hierzu verhält sich ein neueres Urteil des Amtsgerichts Celle (A.Z. 20 b Cs 4202 Js 157/06; Urteil vom 20.4.2006). Eine junge Frau hatte sich seit dem Jahre 2004 in der Ausbildung zur Rettungsassistentin befunden. Am 1.1.2006, also dem Neujahrstag, hatte sie vormittags einen PKW gefahren und einen Unfall verursacht, wobei eine Alkoholisierung von 1,05 Promille vorlag.

Der Beschuldigten wurde zunächst durch Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzogen und eine empfindliche Geldstrafe auferlegt. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt und dieser darauf beschränkt, von der Sperrfrist der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Rettungsfahrzeuge und Krankentransportfahrzeuge auszunehmen. Das Gericht stimmte dem zu. Es sei die Ausnahmevorschrift des § 69a II StGB einschlägig. Diese lautet wie folgt:

„Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.“

Um der Angeklagten die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen, erschien es dem Gericht angebracht, bestimmte Fahrzeuge von der Sperrfrist des § 69a StGB auszunehmen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Angeklagte strafrechtlich zuvor nicht negativ aufgefallen war.

Hinzu kam ein weiterer Aspekt. Der Blutalkoholwert lag knapp an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Die junge Dame hatte nicht realisiert, dass sie am Neujahrsmorgen noch einen zu hohen Restalkoholpegel aus der Sylvesternacht hatte. Die Fahrt fand nicht im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Rettungsassistentin statt. Das Gericht beschäftigte sich nämlich gründlich mit der – hier verneinten – Frage, ob die Gefahr bestünde, dass von der Angeklagten alkoholisiert ein Rettungs- oder Krankentransportfahrzeug gefahren wird. In diesem Fall hätte natürlich nicht auf „Gnade vor Recht“ gehofft werden können.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

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