Bußgeldverfahren eingestellt – droht Fahrtenbuch?

Viele Autofahrer beschäftigt das Thema Fahrtenbuch. Wann muss ein solches Fahrtenbuch geführt werden? Wenn bei einem Geschwindigkeitsverstoß oder einer sonstigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Fahrer des gefahrenen Fahrzeuges nicht ermittelt werden kann, muss das Verfahren gegen ihn eingestellt werden oder, wenn die Sache bereits bei Gericht ist, ein Freispruch erfolgen. In bestimmten Konstellationen kann dann aber die Verwaltungsbehörde das Führen eines Fahrtenbuches für ein Jahr anordnen. Auch einem Querschnittgelähmten kann nach einem erheblichen Verkehrsverstoß die Pflicht auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Dies sei nicht unverhältnismäßig, so entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Aktenzeichen: VG 20 K 271.10 – Urteil vom 20.10.2011). Der Fall: Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war ein Rotlichtverstoß begangen worden. Nachdem der hierzu angehörte Fahrzeughalter keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers gemacht hatte, erlegte ihm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Pflicht auf, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnittlähmung. Sein Argument: Das Fahrtenbuch zu führen sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem Pkw zurücklegen müsse. Das VG wies jedoch die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches liegen in diesem Fall vor. Die Verwaltungsbehörde könne die Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich sei. Trotz seiner Mobilitätseinschränkung wäre der Kläger in der Lage, das Fahrtenbuch zu führen. Der zeitlich-organisatorischen Aufwand und auch die Maßnahme sei im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig.

Fahrtenbuchauflagen sind in der Praxis dennoch recht selten. Denn schließlich muss jedes einzelne Fahrtenbuch ja von der anordnenden Behörde auch ausgewertet werden. Auch kann man sich gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage, wenn die Verteidigung im Bußgeldverfahren von Anfang richtig erfolgt ist, oftmals mit Erfolg wehren. Fragen Sie Ihren Verkehrsanwalt.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).