Heute geht es um das Thema Anhörung im Bußgeldverfahren. Meist geht es hier um Geschwindigkeitsverstöße. Ich möchte Sie informieren, wie Sie sich richtig verhalten.
Wenn das erste Schreiben eingeht, egal ob in Owi- oder Strafsachen, ist die Gefahr besonders groß: hier passieren die meisten Fehler nach meiner Erfahrung. Aus einer Mischung aus Rechtfertigungsdrang und auch Obrigkeitshörigkeit heraus machen viele Betroffene Angaben zur Sache. Sie fragen, warum das falsch sein soll? Ganz einfach, Sie müssen nichts zur Sache sagen und sollten das auch nicht tun. DENN: Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist nicht, ob Sie tatsächlich etwas falsch gemacht haben. Sondern, und jetzt kommt es, ob man es Ihnen NACHWEISEN kann.
Viele Verfahren werden also gewonnen, obwohl ein Fehlverhalten tatsächlich vorlag. Dies ist „normal“ und dem deutschen Rechtssystem immanent.
Etliche Male habe ich denn auch schon von dem Richter in der Urteilsbegründung gehört „ich glaube schon, dass er es getan hat. Aber es ist ihm nicht nachgewiesen, daher ergeht Freispruch.“
Nun konkret. Sie dürfen als Betroffener drei Sachen tun: Sie dürfen lügen, die Wahrheit sagen und gar nichts sagen. Sie haben richtig gelesen: Diese drei Sachen DÜRFEN Sie als Beschuldigter. Niemand ist verpflichtet zu seiner eigenen Verurteilung beizutragen!
Beispiel: Anhörung im Bußgeldverfahren
In jedem Fall vergeben Sie sich nichts, wenn Sie gar nichts sagen. Sie vermeiden Fehler. Und jetzt zur Veranschaulichung noch ein Klassiker: In einem Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfes des Geschwindigkeitsverstoßes ist ein Anhörungsbogen in der Post. Allzu häufig wollen sich die Empfänger rechtfertigen und antworten in etwa so:
„Ich konnte das Schild nicht sehen, es war verdeckt.“
Oder
„Ich musste dringend zur Schwiegermutter, die ist schwer gestürzt.“
Merken Sie es? Das erste Wort ist schon verkehrt. Hiermit legen Sie ein GESTÄNDNIS ZUR FAHREREIGENSCHAFT ab! Wenn dann die Ermittlungsbehörde sich die Finger reibt, ist der Grund, dass die Fahrereigenschaft schon nachgewiesen ist. Ganz ohne dass die Behörde sich anstrengen musste. Sie haben ihr die Arbeit abgenommen!
Fazit: Äußern Sie sich nie ohne den Akteninhalt zu kennen. Nur was in der Akte steht, kann gegen Sie verwendet werden. Die Ansatzpunkte für die Verteidigung ergeben sich deshalb auch nur aus dem Akteninhalt. Ihr Verteidiger wird daher den Inhalt analysieren und die Verteidigungsstrategie wählen.
Haben Sie Fragen hierzu? Dann kontaktieren Sie uns gerne über info@ra-hartmann.de