Kein Mobiltelefonverstoß ohne Benutzung

Thema Handyverstoß StVO. Es bleibt dabei: Kein Mobiltelefonverstoß darf vorgeworfen werden, ohne dass es zur Benutzung des Gerätes gekommen ist. Der sogenannte Handyverstoß ist geregelt in § 23 Abs. 1a StVO. Nach der genannten Norm darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information usw. dient, nur benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird

Es entwickelte sich vereinzelt eine (inzwischen veraltete) Rechtsprechung, nach der allein das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons bereits den zuvor genannten Tatbestand erfüllt. Diese wurde jedoch inzwischen deutlich aufgegeben. Durch die Formulierung “hierfür“ hat der Gesetzgeber eine Zweckbestimmung zum Ausdruck gebracht. Entscheidend kommt es darauf an, dass das Telefon zur Kommunikation, Information oder Organisation genutzt wird. Hierzu gibt es inzwischen zahlreiche Entscheidungen, zum Beispiel OLG Oldenburg, Urteil vom 17.4.2019, Aktenzeichen: 2 Ss (Owi) 102/19; OLG Hamm vom 20.2.2019, Aktenzeichen 4 RBs 30/19).

Im reinen Halten des Handys liegt noch kein Tatbestand

Interessant beim Thema Handyverstoß StVO: Noch im Jahre 2018 hat das zuvor zitierte OLG Oldenburg eine andere Auffassung vertreten, wonach der Grund des Haltens eines Mobiltelefons gleichgültig sei. Allein das Halten eines Mobiltelefons würde nach der damaligen Auffassung den Verstoß bedeuten. Diese Rechtsprechung wurde jedoch wie gesagt inzwischen weitestgehend aufgegeben. Die Begründung – wie ich meine zutreffend – lautet. Auch nach der Änderung der Vorschrift ist für die Verwirklichung des Tatbestandes die Benutzung des elektronischen Gerätes erforderlich. Und dies kann im reinen Aufnehmen oder aber auch im reinen Halten des elektronischen Gerätes eben nicht gesehen werden. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat sich für den Zusatz “hierfür“ entschieden und damit deutlich gemacht, dass eine Nutzung zur Kommunikation, Information oder Organisation im Rahmen des Aufnehmens und Haltens erforderlich ist.

Dementsprechend ist der Grund des Aufnehmens bzw. Haltens des Mobiltelefons im Rahmen der bußgeldrechtlichen Verteidigung genauestens zu beleuchten. Gelingt es, die Bußgeldbehörde oder das Gericht davon zu überzeugen, dass das Aufnehmen bzw. Halten nicht zur Kommunikation usw. diente, lässt sich mit der erforderlichen Beweissicherheit der Verstoß nicht mehr zu Grunde legen. Die Folge ist dann Verfahrenseinstellung bzw. Freispruch. Vermeiden Sie Fehler! Lassen Sie sich durch einen qualifizierten Verkehrsanwalt vertreten!

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