Der Halter haftet nicht beim Parkverstoß!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es nun bestätigt. Ein Kfz-Halter haftet nicht automatisch für einen Parkverstoß.

Fast jeder Autofahrer kennt es: das Weiterdrehen der Parkscheibe wurde vergessen oder die Zeit auf dem Parkschein wurde überschritten. An der Windschutzscheibe finden Sie dann oft das „Knöllchen“ (Strafzettel). Wussten Sie, dass der Kfz-Halter nicht automatisch dafür haftet? Das bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Ein Fahrzeughalter legte wegen eines Strafzettels letztlich Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein (2 BvR 1457/23). Und die Kammer gab dieser Beschwerde statt. Was war passiert?

Der „Beschwerdeführer“ (Halter des Fahrzeugs) sollte wegen des Überschreitens der Höchstparkdauer von einer Stunde als Halter und Fahrer des Pkw ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 Euro zahlen. Als er dies nicht tat, erfolgte der Bußgeldbescheid. Dagegen erhob der Fahrzeughalter Einspruch. In einer Stellungnahme machte er zwar Angaben zu seiner Person, andere Angaben zum Sachverhalt machte er jedoch nicht. Mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg (Urteil v. 23. Mai 2023, Az: 208 OWi 29/23) wurde ihm als Halter und Fahrer des betreffenden Pkw auferlegt, die Geldbuße zu zahlen. Die Feststellungen des Gerichts basierten lediglich auf der Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg) sowie Lichtbildern des streitbefangenen Fahrzeugs während des Überschreitens der Höchstparkdauer. Dagegen ging der der Fahrzeughalter vor dem Oberlandesgericht Köln (Beschluss v. 12. September 2023, Az: III-1 ORbs 292/23) mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vor. Diese wurde vom OLG als unbegründet abgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (208 OWi 29/23, 857 Js 572/23) hatte Erfolg! Denn dass der Rückschluss auf ihn als Nutzer des Fahrzeugs während des besagten Parkvorgangs allein aus der Haltereigenschaft fundiert, sei fehlerhaft, so das Bundesverfassungsgericht. „Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigen – haben bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft.“ Die Entscheidung des Amtsgerichts Siegen wurde aufgehoben.


Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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