Die Fahrtenbuchauflage

Um einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit überführt zu werden, muss der konkrete Täter ermittelt werden. Wenn aber nach Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder auch einer Straftat der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden kann, ist das Verfahren einzustellen. Es steht der Führerscheinstelle dann nur noch das Mittel der Anordnung eines Fahrtenbuches zur Verfügung. Thema ist also heute die Fahrtenbuchauflage.

Vorab: neuerdings ist die Anordnung eines Fahrtenbuches in gewisser Hinsicht ein „stumpfes Schwert“geworden. Denn seit der Flensburger Punktereform zum 1. Mai 2015 werden nur noch solche Verstöße mit dem Eintrag von Punkten in Flensburg sanktioniert, die einen Bezug zur Verkehrssicherheit haben. Dies ist aber bei einem Verstoß gegen die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches nicht der Fall. Die Folge: wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, also gegen die Fahrtenbuchauflage verstoßen wird, hat dies lediglich eine Geldbuße von Euro 30 zur Folge, ein Punkteeintrag in Flensburg erfolgt aber nicht. Die Fahrtenbuchauflage hat also zum großen Teil ihre (zum Teil früher durchaus bedrohliche) Wirkung verloren.

Gleichwohl hatte sich das Oberverwaltungsgericht Hamburg am 28.6.2016 (Aktenzeichen: 4 BF 97/15. Z) mit der Frage zu befassen, ob die Berufung des Fahrzeughalters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht insofern verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen stehen, als ein solches verweigern der Auskunftserteilung ja durchaus zu Anordnung der Fahrtenbuchauflage führen kann, nämlich weil die Identifizierung des Fahrzeugführers an der fehlenden Kooperation des Fahrzeughalters scheitert.

Dieser Überlegung hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg eine Absage erteilt. Der Umstand, dass sich der Halter eines Fahrzeugs in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen (§ 31 a StVZO) ein “doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Die Verfassung (somit das Grundgesetz) schütze zwar grundsätzlich über Art. 6 Grundgesetz auch das Zeugnisverweigerungsrecht. Sie schütze aber, zumindest ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung, nicht davor, dass aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten und Registern zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden. Dies auch dann, sich dabei um den aufzeichnenden selbst oder um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.

Fazit: die Anordnung eines Fahrtenbuches bleibt auch weiterhin grundsätzlich möglich, sie ist aber inzwischen ein “zahnloser Tiger“ geworden.

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