Die Vollkaskoversicherung

Die korrekte Bezeichnung für die Vollkasko lautet eigentlich „Fahrzeugversicherung“. Dies zunächst als Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung, die ja Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners ausgleichen soll. Im Vergleich zur Teilkaskoversicherung umfasst die Vollkaskoversicherung zusätzlich Unfallschäden und Schäden, die durch mutwillige oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen an dem versicherten Kraftfahrzeug verursacht werden. Im Falle eines Verkehrsunfalls wird also im Rahmen einer Vollkaskoversicherung grundsätzlich auch der Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt. Bei der Kaskoversicherung werden auch Versicherungsverträge mit einer sog. Selbstbeteiligung angeboten. Der Versicherungsnehmer muss dabei einen der Höhe der Selbstbeteiligung entsprechenden Teil des Schadens aus eigener Tasche bezahlen. Der Vorteil dabei ist, dass sich die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie verringert.

Ein spannendes Thema sind immer wieder die sogenannten Obliegenheitsverletzungen. In der Kaskoversicherung kann im Falle einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten eine vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung eintreten. Die Versicherung muss dann überhaupt nicht zahlen. Eine Obliegenheitsverletzung kann z.B. vorliegen, wenn im Falle eines Diebstahls des Kfz keine ausreichende Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl vorgenommen wurde oder wenn Nachschlüssel für das Kfz hergestellt wurden und deren Verbleib nicht geklärt werden kann. Auch im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsvorschriften kann es dazu kommen, dass die Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Fall, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es gibt hierüber oftmals Streit zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Demzufolge gibt es auch umfangreiche Rechtsprechung zur Frage der groben Fahrlässigkeit in der Vollkaskoversicherung. Danach kann grobe Fahrlässigkeit z.B. vorliegen, wenn ein Rotlichtverstoß begangen wurde, wenn mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren wurde, wenn während der Fahrt mit dem Handy ohne Freisprechanlage telefoniert wurde oder wenn der Fahrer unter Alkoholeinfluss stand. Anders als bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist dann die wirtschaftliche Belastung des Versicherten auch nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

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