Eine oder zwei strafbare Fahrten?

Im Strafrecht ist häufig für das zu verhängende Strafmaß von Bedeutung, ob es sich um eine sogenannte Tateinheit von mehreren Handlungen handelt, oder ob eine tatmehrheitliche Rechtsverletzung vorliegt. Für den Bereich des Verkehrsrechts bedeutet dies, dass die Frage, ob eine oder zwei strafbare Fahrten Bedeutung erlangt.

Insbesondere bei dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) führt diese Überlegung immer wieder zu interessanten Abgrenzungsfragen. So handelt es sich bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis grundsätzlich um eine Dauerstraftat. Es fragt sich aber, ob durch kurze Unterbrechungen der Fahrt sodann selbständige Taten entstehen. Dies ist nach Auffassung des OLG Hamm dann der Fall, wenn derjenige, der entgegen einer gesetzlichen Warteverpflichtung nach einem Verkehrsunfall (Unfallflucht, § 142 StGB) weiterfährt und damit einen neuen Tatentschluss fasst. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Kraftfahrer zunächst von der Polizei angehalten wird, ihm die Weiterfahrt untersagt wird (nämlich weil er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist) und der Täter später dann seine Tat fortsetzt.

Anders liegt der Fall nach Auffassung der Richter aus Hamm, wenn der Täter bei einer Fahrtunterbrechung durch eine Polizeikontrolle, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, die Fahrt fortsetzt. Dann soll eine einheitliche Rechtsverletzung durch eine einzige Tat vorliegen. Und zwar auch wenn, wie in dem vorliegend entschiedenen Fall, ein fremdes Ausweispapier verschafft wurde, um den Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis in Falle einer Kontrolle zu verschleiern und die Fahrt ungehindert fortsetzen zu können. (Dies hat wohlgemerkt nichts mit dem – unter Umständen in Deutschland gültigen) EU-Führerschein aus dem Ausland zu tun.

Ein interessantes Urteil. Das Aktenzeichen des Beschlusses des OLG Hamm vom 27. 6. 2017:4 RVs 75/17

Wie man sieht, kann die Verteidigung durch zahlreiche Ansatzpunkte das Urteil und somit die Konsequenzen der Tag für den Betroffenen positiv beeinflussen. Dies gilt im Verkehrsstrafrecht, aber auch bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstößen. Zögern Sie nicht, von Ihren Rechten als Betroffener Gebrauch zu machen. Wir empfehlen die Vertretung durch einen Fachanwalt für Strafrecht.