Einstellung des Verfahrens

Berufskraftfahrer leben gefährlich. Man kann noch so besonnen fahren, die Gefahr von einem Strafverfahren überzogen zu werden, gehört heute praktisch zum Berufsrisiko. Ich denke hierbei gar nicht an die wirklich „unanständigen“ Delikte des Verkehrsstrafrechts, namentlich Trunkenheitsfahrten. Gemeint sind vielmehr Straftaten, in die man ohne böse Absicht „hineinschliddert“. Typische Fälle sind Unfallflucht und Nötigung im Straßenverkehr. Einmal etwas forsch die Spur gewechselt, schon fühlt sich ein rechthaberischer Verkehrsteilnehmer genötigt.

Anderer Fall: Sie haben beim Rückwärtsfahren unbeabsichtigt ein anderes Fahrzeug beschädigt. Diese Dinge passieren. Sie selber haben das Missgeschick nicht wahrgenommen. Zeugen, die den Vorfall beobachtet haben, sehen das anders. Bei der Polizei geben sie zu Protokoll, dass der Fahrer „fluchtartig den Tatort verlassen hat“. Und schon setzt sich die Gesetzesmühle in Bewegung, es flattert ein Anhörungsbogen ins Haus. Was ist zu tun?

Füllen Sie den Anhörungsbogen niemals selber aus. Hier werden die größten Fehler gemacht. Denken Sie daran, es geht um Ihren Führerschein. Jetzt ist anwaltliche Hilfe gefragt, mag der Vorwurf aus Ihrer Sicht auch noch so haltlos sein. Für den Anwalt gilt: Vor Akteneinsicht wird keine Einlassung zur Sache abgegeben, wer sich hier schon umfangreich erklärt, begeht einen anwaltlichen Kunstfehler.

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge: Sie mögen aus Ihrer Sicht noch so unschuldig sein, versteifen Sie sich nicht auf einen Freispruch. Die Einstellung des Verfahrens ist eine geräuschlose Alternative und kann im Einzelfall Ihre Nerven schonen.

Was bedeutet Einstellung? Die Beendigung eines Strafverfahrens durch eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren ist der Königsweg für den Strafverteidiger. Hierbei wird auf Vorschlag der Staatsanwalt das Verfahren eingestellt, entweder mit oder ohne Geldauflage. Im Falle der Geldauflage wird nach Zahlung die Akte ohne weitere rechtliche Auswirkungen geschlossen. Die Einstellung hat zahlreiche Vorteile:

  • Die Vermeidung der gerichtlichen Verhandlung mit der dadurch entstehenden „Außenwirkung“, seelischen Belastung und (erhöhten) Kosten, nicht nur für den Beschuldigten und seinen Verteidiger, sondern auch für Sachverständige, Zeugen und das Gericht.
  • In der Regel verkürzt sich das Verfahren, der Beschuldigte hat schneller Gewissheit, ob und wenn ja, wie er für seine Tat einstehen muss.
  • Nach einer Einstellung wird in der Regel nicht weiter ermittelt, so dass manches vom Tatgeschehen im Verborgenen bleibt.
  • Die Schuldfrage bleibt offen, der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, es folgen keine Eintragungen im Bundes- bzw. Verkehrszentralregister.

Arten der Einstellung: Bei der Einstellung wegen Geringfügigkeit muss die Schuld des Täters gering anzusehen sein, ferner muss es am öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung fehlen. In der Regel wird das Verfahren ohne Geldauflage eingestellt. Bei der Einstellung gegen Geldauflage müssen hingegen bestimmte Auflagen und Weisungen erfüllt werden, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. In der Praxis ist die Einstellung gegen Geldauflage der üblichere Weg. Vorteilhaft ist, dass weder eine Entziehung der Fahrerlaubnis, noch ein Fahrverbot angeordnet werden darf. Nach Erfüllung der Auflagen wird in Verkehrsstrafsachen in der Regel das Verfahren nach endgültiger Erfüllung der Auflagen nicht mehr aufgenommen.