Bußgeldverfahren: welche Angaben muss ich machen?

Immer wieder besteht Unsicherheit darüber, welche Angaben z.B. geblitzte Autofahrer gegenüber der Behörde machen müssen. Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörbogens.

Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Wenn der Bescheid angekommen ist, wird das ja wohl der Fall sein. Auch Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig. Anhörbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch in Wahrheit keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte!

Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.

Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit einem Verkehrsanwalt halten. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist. Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.

Penetrantes Nachfragen: Hat sich der Beschuldigte auf sein Schweigerecht berufen, ist diese Entscheidung zu respektieren. Nach Auffassung des BGH führt das beharrliche Nachfragen zur Fahrereigenschaft besonders dann zu einem Verwertungsverbot, wenn der bereits beauftragte Verteidiger nicht über die Befragung informiert wurde. Mein Tipp: Dies ist brisant, denn in der Praxis werden Betroffene von der Polizei oft so in die Enge getrieben, dass sie sich zur Fahrereigenschaft äußern.