Heißer Tanz um den EU-Führerschein. Immer mehr Bundesbürger erwerben ihn im Ausland und dürfen damit bekanntlich auch in Deutschland fahren.
Nicht immer finden die deutschen Behörden dies schön. Denn schließlich wird die durch sie angeordnete MPU hierdurch (erfolgreich und legal) umgangen. Amtswalter suchen nach Ansatzpunkten für die Ungültigkeit des Führerscheins, und hier landet man schnell bei der Frage nach einem Wohnsitzverstoß.
Ganz wichtig: die Wohnsitz-Meldung in Deutschland hat zunächst keine Bedeutung. Erst dann, wenn unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat vorliegen, nach denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Scheinwohnsitz handelt, sind alle Umstände, die im jeweiligen Verfahren bekannt geworden sind, mit einzubeziehen (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 [Akyüz], C-467/10; Urt. v. 26.4.2012 [Hofmann], C-419/10). Das ist soweit unbestreitbar und bedeutet klipp und klar: wenn es keine Rückmeldung aus dem Ausstellerstaat gibt, die einen Verstoß nahelegt, kann auch nicht von einem Wohnsitzverstoß ausgegangen werden. Der Führerschein ist dann gültig.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem
– der Betroffene ausgesagt hatte: „ich habe den Führerschein in den Ferien in Polen gemacht“
und
– die Mitteilung einer (deutschen) Verkehrspolizeiinspektion vorlag, wonach der Betroffene nach dem deutschen Melderegister als einzigen Wohnsitz eine Stadt in Deutschland habe.
Dies reicht nicht aus!
Das VG Regensburg stellt nochmals klar: Unbestreitbare Informationen, die vom Ausstellerstaat herrühren und belegen, dass der Betroffene seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht in Polen hatte, lagen und liegen bei dieser Konstellation nicht vor. Die Fahrerlaubnis ist daher in Deutschland gültig, ein Wohnsitzverstoß ist nicht belegt.
Hier das Aktenzeichen der Entscheidung: VG Regensburg, Beschl. v. 22.6.18 – RN 8 S 18.537. (Die Entscheidung ist übrigens rechtskräftig geworden, d.h. die Behörde hat letztlich klein beigegeben.)